# Festzuschuss-Rechner Zahnersatz 2026

> Wählen Sie die Befunde nach der Festzuschuss-Richtlinie und sehen Sie je Befund und in Summe, welchen Festzuschuss die gesetzliche Krankenkasse 2026 zahlt: ohne Bonus, mit Bonusheft (5 oder 10 Jahre) und im Härtefall. Rechenhilfe mit den amtlichen Beträgen, keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Festzuschuss-Richtlinie und der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan.

Source: https://hajto.de/festzuschuss-rechner  
Last updated: 2026-10-29T09:38:22Z  
English version: https://hajto.de/en/tools/german-dental-fixed-subsidy-calculator.md

Interaktiver Rechner auf der Seite (läuft im Browser): Befunde anhaken, Anzahl eintragen und den Festzuschuss je Befund und in Summe zu 60 %, 70 %, 75 % und 100 % ablesen (Anzahl × veröffentlichter Betrag, summiert).

2027-Beträge folgen, sobald veröffentlicht. Ab 1. Januar 2027 sinken die Prozentsätze per Gesetz auf 50 % / 60 % / 65 % (Härtefall weiter 100 %); vor diesem Tag bewilligte Festzuschüsse behalten die bisherigen Prozentsätze. Das ist der Zuschuss der Krankenkasse, nicht der Eigenanteil. Der Eigenanteil ergibt sich erst aus der gewählten Versorgung und dem Heil- und Kostenplan der Praxis: Gesamtkosten minus Festzuschuss.

## So funktioniert der Festzuschuss

Gesetzlich Versicherte erhalten zum Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen einen befundbezogenen Festzuschuss (§ 55 SGB V). Maßgeblich ist der Befund, nicht die gewählte Versorgung: Der G-BA ordnet in der Festzuschuss-Richtlinie jedem Befund eine Regelversorgung zu und weist deren Betrag aus (zahnärztliche plus zahntechnische Leistungen). Der Festzuschuss beträgt 60 % dieses Betrags.

Wählt der Patient eine aufwendigere gleichartige oder eine andersartige Versorgung, bleibt der Festzuschuss gleich; die Mehrkosten trägt er selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V).

Die Beträge gelten bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen: Die Richtlinie enthält eine einzige Tabelle, ohne Unterschied nach Kassenart oder Region. Der G-BA passt sie jährlich bis zum 30. November an; die Tabelle 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026.

## Bonusheft: 70 % und 75 %

Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich der Festzuschuss auf 70 %. Dafür müssen die Untersuchungen der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn wahrgenommen worden sein: bis zum 18. Geburtstag in jedem Kalenderhalbjahr, danach mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (§ 55 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V). Belegt wird das in der Praxis mit dem Bonusheft.

75 % gibt es, wenn die Zähne regelmäßig gepflegt und die Untersuchungen der letzten zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung wahrgenommen wurden (Satz 5). In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die 75 % auch bei einer einmaligen Unterbrechung gewähren (Satz 7). Ein versäumter Termin im Jahr 2020 schadet keinem der beiden Boni (Satz 6).

## Härtefall: 100 % der Regelversorgung

Würden Versicherte durch den Eigenanteil unzumutbar belastet, zahlt die Kasse zusätzlich zum Festzuschuss von 60 % einen Betrag von 40 % der Regelversorgungs-Beträge, angepasst an die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung und höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V). Zusammen ist das die 100 %-Spalte der Tabelle; ein Bonus kommt nicht hinzu. Wählt der Patient die Regelversorgung, übernimmt die Kasse deren Kosten vollständig.

Wählen Härtefall-Patienten eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung, zahlt die Kasse nur den Festzuschuss und den 40 %-Betrag, also den 100 %-Wert der Tabelle; den Rest trägt der Patient.

Unzumutbar ist die Belastung 2026 insbesondere bei monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bis 1.582 € (40 % der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 €), mit einem Angehörigen im Haushalt bis 2.175,25 €, für jeden weiteren Angehörigen 395,50 € mehr. Bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG wird sie ohne Einkommensprüfung angenommen. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet die Krankenkasse.

Liegt das Einkommen knapp darüber, gilt die gleitende Härtefallregelung (§ 55 Abs. 3 SGB V): Der Versicherte trägt höchstens das Dreifache des Betrags, um den sein Einkommen die Grenze übersteigt. Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: 1.610 € Einkommen, 28 € über der Grenze, Eigenanteil höchstens 84 €.

## Was der Rechner nicht weiß

Der Eigenanteil des Patienten hängt von der gewählten Versorgung und vom Heil- und Kostenplan (HKP) der Praxis ab. Der Rechner zeigt nur die Festzuschüsse.

Welcher Befund vorliegt und welche Befunde nebeneinander ansetzbar sind, ergibt sich aus der Befundung und der Genehmigung des HKP. Der Rechner prüft weder Kombinationen noch Höchstzahlen wie „höchstens viermal je Kiefer“. Die Kombinationstabellen stehen in der Abrechnungshilfe der KZBV.

Teilleistungen (Befunde 8.1 bis 8.6, nicht vollendete Behandlung) haben keinen eigenen Betrag: Sie sind ein Anteil am Festzuschuss des zugehörigen Befunds, deshalb weist der G-BA keine Beträge aus.

## 2027: niedrigere Prozentsätze

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) senkt die Festzuschüsse ab dem 1. Januar 2027 auf 50 %, mit Bonus auf 60 % und 65 %. Im Härtefall kommen 50 % hinzu, sodass es bei 100 % bleibt. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten § 55 Abs. 1 und 2 SGB V in der bisherigen Fassung, also die bisherigen Prozentsätze (§ 55 Abs. 6 SGB V neu).

Die Euro-Beträge für 2027 hatte der G-BA am 28.10.2026 noch nicht veröffentlicht. 2027-Beträge folgen hier, sobald veröffentlicht.

## Alle Festzuschüsse 2026 (Euro, G-BA)

| Befund | 60 % – ohne Bonus | 70 % – Bonusheft 5 Jahre | 75 % – Bonusheft 10 Jahre | 100 % – Härtefall |
|---|---:|---:|---:|---:|
| **1. Erhaltungswürdiger Zahn** | | | | |
| 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn | 239,03 € | 278,87 € | 298,79 € | 398,39 € |
| 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn | 274,36 € | 320,09 € | 342,95 € | 457,27 € |
| 1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) | 80,66 € | 94,11 € | 100,83 € | 134,44 € |
| 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn | 50,11 € | 58,46 € | 62,64 € | 83,52 € |
| 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn | 150,94 € | 176,10 € | 188,68 € | 251,57 € |
| **2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)** | | | | |
| 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke | 552,96 € | 645,12 € | 691,20 € | 921,60 € |
| 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke | 631,10 € | 736,29 € | 788,88 € | 1.051,84 € |
| 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer | 704,93 € | 822,42 € | 881,17 € | 1.174,89 € |
| 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer | 772,74 € | 901,53 € | 965,93 € | 1.287,90 € |
| 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn | 306,81 € | 357,95 € | 383,51 € | 511,35 € |
| 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke | 227,23 € | 265,10 € | 284,03 € | 378,71 € |
| 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke. | 79,46 € | 92,71 € | 99,33 € | 132,44 € |
| **3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen** | | | | |
| 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer | 571,29 € | 666,51 € | 714,11 € | 952,15 € |
| 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. | 400,75 € | 467,54 € | 500,93 € | 667,91 € |
| **4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer** | | | | |
| 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer | 596,88 € | 696,36 € | 746,10 € | 994,80 € |
| 4.2 Zahnloser Oberkiefer | 576,44 € | 672,52 € | 720,56 € | 960,74 € |
| 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer | 616,79 € | 719,59 € | 770,99 € | 1.027,99 € |
| 4.4 Zahnloser Unterkiefer | 617,72 € | 720,68 € | 772,16 € | 1.029,54 € |
| 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer | 133,24 € | 155,45 € | 166,55 € | 222,07 € |
| 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn | 410,51 € | 478,93 € | 513,14 € | 684,18 € |
| 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), Zuschlag je Ankerzahn | 65,29 € | 76,17 € | 81,62 € | 108,82 € |
| 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn | 371,72 € | 433,68 € | 464,66 € | 619,54 € |
| 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund | 94,17 € | 109,87 € | 117,71 € | 156,95 € |
| **5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist** | | | | |
| 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer | 199,15 € | 232,34 € | 248,94 € | 331,92 € |
| 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer | 273,56 € | 319,16 € | 341,96 € | 455,94 € |
| 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer | 354,79 € | 413,92 € | 443,49 € | 591,32 € |
| 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer | 485,84 € | 566,81 € | 607,30 € | 809,73 € |
| **6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz** | | | | |
| 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese | 23,43 € | 27,34 € | 29,29 € | 39,05 € |
| 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese | 58,04 € | 67,71 € | 72,55 € | 96,73 € |
| 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese | 95,02 € | 110,85 € | 118,77 € | 158,36 € |
| 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese | 134,11 € | 156,46 € | 167,64 € | 223,52 € |
| 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn | 101,46 € | 118,37 € | 126,83 € | 169,10 € |
| 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn | 19,85 € | 23,16 € | 24,81 € | 33,08 € |
| 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn | 147,08 € | 171,60 € | 183,86 € | 245,14 € |
| 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn | 29,00 € | 33,84 € | 36,26 € | 48,34 € |
| 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese | 108,08 € | 126,09 € | 135,10 € | 180,13 € |
| 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer | 130,15 € | 151,84 € | 162,69 € | 216,92 € |
| 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn | 16,97 € | 19,80 € | 21,21 € | 28,28 € |
| 6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke | 48,06 € | 56,07 € | 60,08 € | 80,10 € |
| 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung | 94,07 € | 109,75 € | 117,59 € | 156,79 € |
| 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn | 280,58 € | 327,34 € | 350,72 € | 467,63 € |
| **7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen** | | | | |
| 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone | 238,51 € | 278,26 € | 298,14 € | 397,52 € |
| 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer | 146,39 € | 170,79 € | 182,99 € | 243,98 € |
| 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette | 87,22 € | 101,76 € | 109,03 € | 145,37 € |
| 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker | 18,29 € | 21,34 € | 22,87 € | 30,49 € |
| 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktionen, je Prothesenkonstruktion | 590,41 € | 688,81 € | 738,01 € | 984,01 € |
| 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nummer 7.5, höchstens viermal je Kiefer | 16,90 € | 19,71 € | 21,12 € | 28,16 € |
| 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion | 86,23 € | 100,60 € | 107,79 € | 143,72 € |

## Teilleistungen (ohne Beträge)

- **8.1** Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe. 50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.
- **8.2** Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 1.3 oder Nummer 4.7 ansetzbar.
- **8.3** Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke. 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.
- **8.4** Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar.
- **8.5** Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese. 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar.
- **8.6** Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für die Befunde nach Nummer 4.5 oder Nummer 4.9 ansetzbar.

## Quellen

- [Beschluss des G-BA über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung der Beträge zum 1. Januar 2026 (vom 5. Dezember 2025, BAnz AT 04.02.2026 B3)](https://www.g-ba.de/beschluesse/7573/) · Gemeinsamer Bundesausschuss · abgerufen 28.10.2026
- [Abrechnungshilfe für Festzuschüsse, gültig ab 01.01.2026](https://www.kzbv.de/zahnaerzte/rechtsgrundlagen/festzuschuesse/festzuschussbetraege/) · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · abgerufen 28.10.2026
- [Festzuschuss-Richtlinie, zuletzt geändert am 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026 (konsolidierte Fassung)](https://www.g-ba.de/richtlinien/27/) · Gemeinsamer Bundesausschuss · abgerufen 28.10.2026
- [§ 55 SGB V – Leistungsanspruch (Fassung bis 31.12.2026)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html) · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 28.10.2026
- [Zahnärztliche Behandlung (Stand: 3. September 2026)](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung) · Bundesministerium für Gesundheit · abgerufen 28.10.2026
- [Festzuschuss und Eigenanteil (Patienteninformation)](https://www.kzbv.de/patienten/patient-und-krankenkasse/zahnersatz/festzuschuesse-zum-zahnersatz/) · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · abgerufen 28.10.2026
- [§ 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße)](https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/__1.html) · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen 28.10.2026
- [GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 8](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html) · Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · abgerufen 28.10.2026

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist der Festzuschuss 2026?

Das hängt vom Befund ab: 60 % des Betrags, der für die Regelversorgung dieses Befunds festgesetzt ist. Für Befund 1.1 (erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone) sind es 2026 239,03 €, mit Bonus 278,87 € bzw. 298,79 €, im Härtefall 398,39 €.

### Gelten die Festzuschüsse bei allen Krankenkassen gleich?

Ja. Die Festzuschuss-Richtlinie des G-BA enthält eine bundesweite Tabelle, die für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt; sie unterscheidet weder nach Kassenart noch nach Region.

### Ist der Festzuschuss das, was der Patient zahlt?

Nein, das ist der Anteil der Krankenkasse. Der Eigenanteil ergibt sich aus dem Heil- und Kostenplan: Gesamtkosten der gewählten Versorgung minus bewilligter Festzuschuss.

### Ist der Härtefall ein „doppelter Festzuschuss“?

Umgangssprachlich heißt er oft so. Nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht kommt zum Festzuschuss von 60 % ein Betrag von 40 % hinzu, zusammen 100 % der Regelversorgungs-Beträge, also nicht das Doppelte des 60 %-Betrags. Ab 2027 sind es 50 % plus 50 %.

### Was ändert sich 2027?

Ab 1. Januar 2027 sinken die Prozentsätze auf 50 %, 60 % und 65 %; der Härtefall bleibt bei 100 %. Vor diesem Tag bewilligte Festzuschüsse behalten die bisherigen Prozentsätze. Die Euro-Beträge für 2027 waren am 28.10.2026 noch nicht veröffentlicht.

Stand: 28.10.2026 · Beträge gültig ab 01.01.2026 (G-BA, BAnz AT 04.02.2026 B3) · Herausgeber: Munich Dental Academy. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Ihre Auswahl wird weder gesendet noch gespeichert.
