# GOZ 0120: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

> GOZ 0120 (Abschnitt A): Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080 … · Amtlicher Text, ohne eigene Punktzahl.

Source: https://hajto.de/goz/0120  
Last updated: 2026-10-17T12:19:27Z

- **Abschnitt:** Abschnitt A: Allgemeine zahnärztliche Leistungen
- **Punktzahl:** keine

## Amtlicher Leistungstext

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

## Gebühr nach § 5 GOZ

Für diese Nummer nennt das Gebührenverzeichnis keine Punktzahl. Die Gebühr ergibt sich aus dem Leistungstext beziehungsweise der Abrechnungsbestimmung oben; der Rechner berechnet sie nicht.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
