# GOZ 0530: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

> GOZ 0530 (Abschnitt L): Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen … · 2200 Punkte, nur Faktor 1,0: 123,73 €. Amtlicher Text.

Source: https://hajto.de/goz/0530  
Last updated: 2026-10-17T12:18:29Z

- **Abschnitt:** Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
- **Punktzahl:** 2200

## Amtlicher Leistungstext

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

## Gebühr nach § 5 GOZ

| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 123,73 € |

Nur mit dem einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) berechnungsfähig (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen Nr. 2).

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
