# GOZ 2220: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

> GOZ 2220 (Abschnitt C): Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit … · 2067 Punkte: 116,25 € bis 406,88 €. Mit Faktor-Rechner und amtlichem Text.

Source: https://hajto.de/goz/2220  
Last updated: 2026-10-17T12:18:23Z

- **Abschnitt:** Abschnitt C: Konservierende Leistungen
- **Punktzahl:** 2067

## Amtlicher Leistungstext

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
- Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
- Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
- Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

## Gebühr nach § 5 GOZ

| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 116,25 € |
| 1,8fach | 209,25 € |
| 2,3fach | 267,38 € |
| 3,5fach | 406,88 € |

Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
