# GOZ 2240: Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

> GOZ 2240 (Abschnitt C): Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr … · Amtlicher Text, ohne eigene Punktzahl.

Source: https://hajto.de/goz/2240  
Last updated: 2026-10-17T12:17:32Z

- **Abschnitt:** Abschnitt C: Konservierende Leistungen
- **Punktzahl:** keine

## Amtlicher Leistungstext

*Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:*
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

## Gebühr nach § 5 GOZ

Für diese Nummer nennt das Gebührenverzeichnis keine Punktzahl. Die Gebühr ergibt sich aus dem Leistungstext beziehungsweise der Abrechnungsbestimmung oben; der Rechner berechnet sie nicht.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
