# GOZ 5050: Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

> GOZ 5050 (Abschnitt F): Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit … · Amtlicher Text, ohne eigene Punktzahl.

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Last updated: 2026-10-17T12:19:44Z

- **Abschnitt:** Abschnitt F: Prothetische Leistungen
- **Punktzahl:** keine

## Amtlicher Leistungstext

*Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:*
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

## Gebühr nach § 5 GOZ

Für diese Nummer nennt das Gebührenverzeichnis keine Punktzahl. Die Gebühr ergibt sich aus dem Leistungstext beziehungsweise der Abrechnungsbestimmung oben; der Rechner berechnet sie nicht.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
