# GOZ 5240: Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:

> GOZ 5240 (Abschnitt F): Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230: · Amtlicher Text, ohne eigene Punktzahl.

Source: https://hajto.de/goz/5240  
Last updated: 2026-10-17T12:18:27Z

- **Abschnitt:** Abschnitt F: Prothetische Leistungen
- **Punktzahl:** keine

## Amtlicher Leistungstext

Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

## Gebühr nach § 5 GOZ

Für diese Nummer nennt das Gebührenverzeichnis keine Punktzahl. Die Gebühr ergibt sich aus dem Leistungstext beziehungsweise der Abrechnungsbestimmung oben; der Rechner berechnet sie nicht.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
