# GOZ 6050: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

> GOZ 6050 (Abschnitt G): Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich … · 3600 Punkte: 202,47 € bis 708,65 €. Mit Faktor-Rechner und amtlichem Text.

Source: https://hajto.de/goz/6050  
Last updated: 2026-10-17T12:18:23Z

- **Abschnitt:** Abschnitt G: Kieferorthopädische Leistungen
- **Punktzahl:** 3600

## Amtlicher Leistungstext

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

**Abrechnungsbestimmungen:**

- Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein:
- a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
- b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
- c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
- d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
- e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

## Gebühr nach § 5 GOZ

| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 202,47 € |
| 1,8fach | 364,45 € |
| 2,3fach | 465,68 € |
| 3,5fach | 708,65 € |

Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
