# GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

> GOZ 9100 (Abschnitt K): Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne … · 2694 Punkte: 151,52 € bis 530,31 €. Mit Faktor-Rechner und amtlichem Text.

Source: https://hajto.de/goz/9100  
Last updated: 2026-10-17T12:18:29Z

- **Abschnitt:** Abschnitt K: Implantologische Leistungen
- **Punktzahl:** 2694

## Amtlicher Leistungstext

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren

**Abrechnungsbestimmungen:**

- 1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
- 2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
- 3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
- 4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

## Gebühr nach § 5 GOZ

| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 151,52 € |
| 1,8fach | 272,73 € |
| 2,3fach | 348,49 € |
| 3,5fach | 530,31 € |

Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

[Alle GOZ-Nummern](https://hajto.de/goz) · Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung. Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
