# Approbation in Deutschland: Wegweiser für ausländische Zahnärzte

> Beantworten Sie wenige Fragen und Sie sehen Ihren Weg zur Approbation: Schritte, Unterlagen, Sprachanforderung, zuständige Behörde mit amtlichem Link, wer die Fachsprachprüfung abnimmt und die Rechtsgrundlage mit wörtlichem Zitat. Jede Angabe stammt aus einer amtlichen Quelle.

Source: https://hajto.de/zahnarzt-approbation-ausland  
Last updated: 2026-10-18T21:45:04Z  
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Herausgeber: Munich Dental Academy. Stand: 18.10.2026. Alle Quellen wurden an diesem Tag abgerufen; jedes Land zeigt sein eigenes Prüfdatum.

**Wichtig: keine Rechtsberatung:** Diese Übersicht ist eine allgemeine Information der Munich Dental Academy und **keine Rechtsberatung**. Sie ersetzt nicht die Auskunft der zuständigen Approbationsbehörde oder Landeszahnärztekammer. Maßgeblich sind allein die geltenden Gesetze und die Entscheidung der zuständigen Behörde im Einzelfall. Rechtsstand und Quellen: siehe Datum und Quellenangaben. Für Anträge ab dem 1. November 2026 gelten für Abschlüsse aus Drittstaaten neue Regeln; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Behörde.

## So funktioniert die Approbation mit ausländischem Abschluss

Wer in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten will, braucht die Approbation. Sie wird bei der zuständigen Behörde eines Bundeslandes beantragt. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, wo Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, die in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt sind, werden automatisch anerkannt: Es gibt keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung, einen Antrag müssen Sie trotzdem stellen. Bei Anträgen bis 31.10.2026 fällt die Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 86 ZApprO). Andere Ausbildungen aus EU, EWR oder Schweiz und ein Drittstaatsdiplom, das ein anderer EU/EWR-Staat oder die Schweiz bereits anerkannt hat, durchlaufen eine Gleichwertigkeitsprüfung. Berufserfahrung und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können Unterschiede ausgleichen; sonst folgt eine Eignungsprüfung zu den festgestellten Unterschieden. Ab 01.11.2026 regelt § 12a ZHG n. F. diese Wege statt § 2.
Für Abschlüsse aus Drittstaaten ändert sich das Recht am 1. November 2026 (Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225). Anträge bis 31.10.2026 laufen nach bisherigem Recht: Die Behörde prüft anhand der Unterlagen, ob Ihre Ausbildung gleichwertig ist; bei wesentlichen Unterschieden legen Sie eine Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung ab. Bei Anträgen ab 01.11.2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelfall. Eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählen; die Wahl bindet für das ganze Verfahren, und bei wesentlichen Unterschieden folgt trotzdem die Kenntnisprüfung. Neu ist auch die Zuständigkeit: Wer in Deutschland wohnt, wendet sich an das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, wer im Ausland wohnt, an das Land, in dem er arbeiten will. Bis 31.10.2026 ist es das Land, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.
Auf jedem Weg müssen Sie die Deutschkenntnisse nachweisen, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Ein Niveau steht nicht im Gesetz; in der Verwaltungspraxis der Länder sind es allgemein B2 und eine Fachsprachprüfung, die sich am Niveau C1 orientiert und meist von der Landeszahnärztekammer abgenommen wird. Mit einem Drittstaatsabschluss kann während des Approbationsverfahrens eine befristete Berufserlaubnis nach § 13 ZHG beantragt werden, insgesamt höchstens zwei Jahre.
Der Wegweiser oben zeigt für Ihre Situation die Schritte, die Unterlagen, die Sprachanforderung, die zuständige Behörde mit ihrer amtlichen Seite, wer die Fachsprachprüfung abnimmt, und die Rechtsgrundlage mit wörtlichem Zitat. Jedes Land zeigt, wann es geprüft wurde und ob zwei Quellen (verifiziert), eine Quelle (teilweise) oder keine Quelle (nicht verifiziert) die Angaben stützen. Eine Gebühr nennen wir nur, wenn zwei Quellen denselben Betrag angeben. Nicht abgedeckt sind Visum und Aufenthaltsrecht, tatsächliche Bearbeitungszeiten und Befreiungen von der Fachsprachprüfung; darüber entscheidet die Behörde.

## EU/EWR/Schweiz mit automatischer Anerkennung: bis 31.10.2026 (bisheriges Recht)

Zahnärztlicher Ausbildungsnachweis, der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde (oder Europäischer Berufsausweis).

**Rechtslage für Anträge bis 31.10.2026**

Eine Übergangsregel enthält das Gesetz vom 22.07.2026 nur für Anträge mit Drittstaatsabschluss (§ 24 ZHG n. F.). Ob über einen bis 31.10.2026 gestellten, aber später entschiedenen Antrag nach altem oder neuem Recht entschieden wird, klären Sie bitte mit der Behörde. Ob § 24 auch einen bereits in einem anderen EU-Staat anerkannten Drittstaatsabschluss erfasst, klären Sie ebenfalls mit der Behörde.

**Schritte**

1. Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
2. Keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung: der gelistete Ausbildungsnachweis gilt als Ausbildung im Sinne des ZHG.
3. Gesundheitliche und persönliche Eignung sowie Deutschkenntnisse nachweisen (Fachsprachprüfung nach Landespraxis).
4. Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

**Unterlagen**

Unterlagen bei Ausbildung im Ausland (§ 2 Abs. 6 ZHG a. F., über § 84 Abs. 3 ZApprO). Die Länder verlangen dazu eigene Formulare und oft weitere Nachweise; Übersetzungen durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer.

- Konformitätsbescheinigung des Ausbildungsstaats
- Identitätsnachweis
- Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten
- Amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises, ggf. Bescheinigung über Berufserfahrung
- Drittstaat: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat
- Nachweise zur Würdigkeit/Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis) und zur gesundheitlichen Eignung, bei Vorlage höchstens drei Monate alt
- Übersetzungen ins Deutsche

**Rechtsgrundlage**

- [§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG (Fassung bis 31.10.2026)](https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__2.html)
  > „eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises“
- [Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32005L0036)
  > „verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.“

**Fristen für die Entscheidung**

Entscheidung über die Approbation spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 86 ZApprO).

Die ZApprO verweist noch auf § 2 Abs. 2 und 3 ZHG a. F. Eine an das Gesetz vom 22.07.2026 angepasste ZApprO war am Prüfdatum nicht auffindbar.

## EU/EWR/Schweiz mit automatischer Anerkennung: ab 01.11.2026 (neues Recht)

Zahnärztlicher Ausbildungsnachweis, der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde (oder Europäischer Berufsausweis).

**Neue Rechtslage ab 01.11.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225); Verwaltungspraxis der Länder kann sich noch anpassen**

**Schritte**

1. Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
2. Keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung: der gelistete Ausbildungsnachweis gilt als Ausbildung im Sinne des ZHG.
3. Gesundheitliche und persönliche Eignung sowie Deutschkenntnisse nachweisen (Fachsprachprüfung nach Landespraxis).

**Unterlagen**

- Nur wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht der für Ihren Staat in Anhang V Nr. 5.3.2 aufgeführten entspricht: Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen von Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den gelisteten Nachweisen gleichsteht (§ 12a Abs. 2 ZHG n. F.).
- Die erforderlichen Unterlagen können künftig in der ZApprO geregelt werden; eine angepasste ZApprO gab es am Prüfdatum nicht. Bis dahin gelten die Formulare und Unterlagenlisten der zuständigen Landesbehörde.

**Rechtsgrundlage**

- [§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG (Fassung ab 01.11.2026, Art. 4 Nr. 9 G v. 22.07.2026)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,“
- [Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32005L0036)
  > „verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.“

## EU/EWR/Schweiz ohne automatische Anerkennung: bis 31.10.2026 (bisheriges Recht)

Ausbildung in EU/EWR/Schweiz, die nicht unter die automatische Anerkennung fällt; ebenso ein Drittstaatsdiplom, das ein EU/EWR-Staat bzw. die Schweiz bereits anerkannt hat.

**Rechtslage für Anträge bis 31.10.2026**

Eine Übergangsregel enthält das Gesetz vom 22.07.2026 nur für Anträge mit Drittstaatsabschluss (§ 24 ZHG n. F.). Ob über einen bis 31.10.2026 gestellten, aber später entschiedenen Antrag nach altem oder neuem Recht entschieden wird, klären Sie bitte mit der Behörde. Ob § 24 auch einen bereits in einem anderen EU-Staat anerkannten Drittstaatsabschluss erfasst, klären Sie ebenfalls mit der Behörde.

**Schritte**

1. Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde.
2. Gleichwertigkeitsprüfung: die Behörde vergleicht die Ausbildung mit der deutschen; Berufserfahrung und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können Unterschiede ausgleichen.
3. Bei wesentlichen Unterschieden: rechtsmittelfähiger Bescheid spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen, dann Eignungsprüfung zu den festgestellten Unterschieden.
4. Die Eignungsprüfung kann aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschnitt bestehen; die Behörde legt fest, welche abzulegen sind.
5. Gesundheitliche und persönliche Eignung sowie Deutschkenntnisse nachweisen.

**Unterlagen**

- Unterlagen nach § 2 Abs. 6 ZHG a. F. inkl. Nachweisen zu Inhalt und Dauer der Ausbildung

**Rechtsgrundlage**

- [§ 2 Abs. 2 ZHG (Fassung bis 31.10.2026)](https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__2.html)
  > „Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs“
- [§ 2 Abs. 2 Satz 10 ZHG a. F. – in EU/EWR/CH anerkanntes Drittstaatsdiplom](https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__2.html)
  > „und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“
- [§§ 89 ff. ZApprO (Eignungsprüfung)](https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/__89.html)
  > „Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.“

**Abschluss vor dem Stichtag (erworbene Rechte)**

Erworbene Rechte (§ 20a ZHG): Wurde Ihr Ausbildungsnachweis aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz vor dem für die Anerkennung maßgebenden Stichtag ausgestellt, ist die Approbation ebenfalls zu erteilen. Genügt die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen von Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangen, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig als Zahnarzt tätig waren. Darüber entscheidet die Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen. Das gilt auch nach dem 01.11.2026 (§ 20a Abs. 1 und § 12a Abs. 4 ZHG n. F.).

**Fristen für die Entscheidung**

Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei der Gleichwertigkeitsprüfung einen Monat länger (§ 86 ZApprO). Bescheid über wesentliche Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen (§ 2 Abs. 2 ZHG a. F.).

Die ZApprO verweist noch auf § 2 Abs. 2 und 3 ZHG a. F. Eine an das Gesetz vom 22.07.2026 angepasste ZApprO war am Prüfdatum nicht auffindbar.

## EU/EWR/Schweiz ohne automatische Anerkennung: ab 01.11.2026 (neues Recht)

Ausbildung in EU/EWR/Schweiz, die nicht unter die automatische Anerkennung fällt; ebenso ein Drittstaatsdiplom, das ein EU/EWR-Staat bzw. die Schweiz bereits anerkannt hat.

**Neue Rechtslage ab 01.11.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225); Verwaltungspraxis der Länder kann sich noch anpassen**

**Schritte**

1. Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde.
2. Gleichwertigkeitsprüfung: die Behörde vergleicht die Ausbildung mit der deutschen; Berufserfahrung und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können Unterschiede ausgleichen.
3. Bei wesentlichen Unterschieden: Eignungsprüfung zu den festgestellten Unterschieden (§ 12a Abs. 7 ZHG n. F.).
4. Gesundheitliche und persönliche Eignung sowie Deutschkenntnisse nachweisen.

**Unterlagen**

- Die erforderlichen Unterlagen können künftig in der ZApprO geregelt werden; eine angepasste ZApprO gab es am Prüfdatum nicht. Bis dahin gelten die Formulare und Unterlagenlisten der zuständigen Landesbehörde.

**Rechtsgrundlage**

- [§ 12a Abs. 4 bis 7 ZHG (Fassung ab 01.11.2026)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.“
- [§ 12a Abs. 7 Satz 3 ZHG (Fassung ab 01.11.2026) – in EU/EWR/CH anerkanntes Drittstaatsdiplom](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“

**Abschluss vor dem Stichtag (erworbene Rechte)**

Erworbene Rechte (§ 20a ZHG): Wurde Ihr Ausbildungsnachweis aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz vor dem für die Anerkennung maßgebenden Stichtag ausgestellt, ist die Approbation ebenfalls zu erteilen. Genügt die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen von Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangen, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig als Zahnarzt tätig waren. Darüber entscheidet die Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen. Das gilt auch nach dem 01.11.2026 (§ 20a Abs. 1 und § 12a Abs. 4 ZHG n. F.).

## Drittstaat – Antrag bis 31.10.2026 (bisheriges Recht)

Ausbildung außerhalb von EU/EWR/Schweiz, Antrag bis einschließlich 31.10.2026 gestellt. Für diese Anträge gilt § 2 Abs. 2 und 3 ZHG a. F. weiter (§ 24 ZHG n. F.).

**Rechtslage für Anträge bis 31.10.2026**

**Schritte**

1. Antrag auf Approbation bei der Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.
2. Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen (Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes).
3. Bei wesentlichen Unterschieden oder wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil Unterlagen aus Gründen, die nicht in Ihrer Person liegen, nicht vorgelegt werden können: Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
4. Kenntnisprüfung: schriftlicher, mündlicher und praktischer Abschnitt, nacheinander; in deutscher Sprache; Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid.
5. Deutschkenntnisse (Fachsprachprüfung), gesundheitliche und persönliche Eignung nachweisen; dann Erteilung der Approbation.

**Unterlagen**

Unterlagen bei Ausbildung im Ausland (§ 2 Abs. 6 ZHG a. F., über § 84 Abs. 3 ZApprO). Die Länder verlangen dazu eigene Formulare und oft weitere Nachweise; Übersetzungen durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer.

- Identitätsnachweis
- Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten
- Amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises, ggf. Bescheinigung über Berufserfahrung
- Drittstaat: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat
- Nachweise zur Würdigkeit/Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis) und zur gesundheitlichen Eignung, bei Vorlage höchstens drei Monate alt
- Übersetzungen ins Deutsche

**Rechtsgrundlage**

- [§ 2 Abs. 3 ZHG (Fassung bis 31.10.2026)](https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__2.html)
  > „in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.“
- [§ 24 ZHG (Fassung ab 01.11.2026) – Übergangsregel](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „gilt § 2 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.“
- [§§ 104–118 ZApprO (Kenntnisprüfung)](https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/__104.html)
  > „Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.“

**Fristen für die Entscheidung**

Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei der Gleichwertigkeitsprüfung einen Monat länger (§ 86 ZApprO). Bescheid über wesentliche Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ZHG a. F.).

Die ZApprO verweist noch auf § 2 Abs. 2 und 3 ZHG a. F. Eine an das Gesetz vom 22.07.2026 angepasste ZApprO war am Prüfdatum nicht auffindbar.

## Drittstaat – Antrag ab 01.11.2026 (neues Recht)

Ausbildung außerhalb von EU/EWR/Schweiz, Antrag ab 01.11.2026. Regelfall ist die Kenntnisprüfung; eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewählt wird. Die Wahl bindet für das ganze Verfahren.

**Neue Rechtslage ab 01.11.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225); Verwaltungspraxis der Länder kann sich noch anpassen**

**Schritte**

1. Antrag bei der Behörde des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts (wer in Deutschland wohnt) bzw. des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (wer nicht in Deutschland wohnt).
2. Innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung entscheiden: Kenntnisprüfung (Regelfall) oder Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen. Die Behörde muss über die Wahl und ihre Folgen aufklären.
3. Weg A (Regelfall): Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
4. Weg B (gewählt): Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen; bei wesentlichen Unterschieden trotzdem Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil Unterlagen aus Gründen, die nicht in Ihrer Person liegen, nicht vollständig vorgelegt werden können.
5. Deutschkenntnisse (Fachsprachprüfung), gesundheitliche und persönliche Eignung nachweisen; dann Erteilung der Approbation.

**Unterlagen**

- Die Unterlagenliste des § 2 Abs. 6 ZHG a. F. entfällt mit der Neufassung des § 2; die erforderlichen Unterlagen können künftig in der ZApprO geregelt werden. Eine angepasste ZApprO gab es am Prüfdatum nicht; bis dahin gelten die Formulare und Unterlagenlisten der zuständigen Landesbehörde.

**Rechtsgrundlage**

- [§ 12b ZHG (Fassung ab 01.11.2026, Art. 4 Nr. 9 G v. 22.07.2026)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn“
- [Art. 6 G v. 22.07.2026 – Inkrafttreten](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft.“
- [§ 16 Abs. 1a ZHG (Fassung ab 01.11.2026) – Zuständigkeit](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/225)
  > „ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll.“

## Sprachanforderung

Für alle Herkunftswege: Deutschkenntnisse, die für die Berufsausübung erforderlich sind. In der Verwaltungspraxis der Länder: allgemein B2 (GER) und Fachsprache orientiert an C1, meist nachgewiesen durch die Fachsprachprüfung der Landeszahnärztekammer. Die Niveaus stehen nicht im ZHG, sondern gehen auf die Eckpunkte der 87. Gesundheitsministerkonferenz (2014) zurück;

## Welches Land zuständig ist

Bei ausländischer Ausbildung entscheidet die Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll (§ 16 Abs. 2 ZHG a. F.).

Wer in Deutschland wohnt: Behörde des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer nicht in Deutschland wohnt: Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (§ 16 Abs. 1a ZHG n. F.).

## Kenntnisprüfung

Kenntnisprüfung (Stand ZApprO am 18.10.2026): Fächer Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, MKG-Chirurgie und Fächergruppe Zahnerhaltung; ergänzend Notfallmedizin, Pharmakologie, Hygiene, Rechtsfragen. Schriftlich: Behandlungsplanung in 45 Minuten. Mündlich: 60 bis 90 Minuten. Jeder Abschnitt zweimal wiederholbar. Angebot mindestens zweimal jährlich.

## Berufserlaubnis nach § 13 ZHG (Drittstaat)

Abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung aus einem Drittstaat; zeitlich befristete, beschränkbare Erlaubnis, z. B. während des Approbationsverfahrens. Nicht für Ausbildungsnachweise aus EU/EWR/Schweiz (Ausnahme: besonderes Interesse, § 13 Abs. 1a).

Über die Berufserlaubnis entscheidet die Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen (§ 16 Abs. 2 ZHG).

- Antrag bei der Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll; Erklärung, wo und wie die Zahnheilkunde ausgeübt werden soll.
- Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden; insgesamt höchstens zwei Jahre (Ausnahmen nach § 13 Abs. 3).

## Alle 16 Länder im Überblick

Die Angaben zu Behörde und Fachsprachprüfung wurden für Abschlüsse aus Drittstaaten geprüft (Bundesportal, Suche „Drittstaat“). Für Abschlüsse aus EU/EWR/Schweiz bestätigen Sie die zuständige Stelle bitte bei der Behörde.

### Baden-Württemberg

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe ([Amtliche Seite](https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/seiten/zahnmedizin-ausland/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ([Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg](https://lzk-bw.de/zahnaerzte/auslaendische-berufsausbildung/fachsprachenpruefung)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Anmeldung durch das Regierungspräsidium, sobald der Antrag vollständig ist.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr der Fachsprachprüfung: 450 € (Stand 01/2026)
- Die Zahnmedizin-Seite des Regierungspräsidiums nennt 'Sprachprüfung bei der Ärztekammer'; FAQ und LZK BW nennen die Landeszahnärztekammer. Wir folgen FAQ und Kammer.

### Bayern

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Regierung von Oberbayern – ZAABY (Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern) ([Amtliche Seite](https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/318083/leistung/gebaeude/35176/index.html)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Für Ausbildung außerhalb EU/EWR/Schweiz von der Regierung von Oberbayern selbst belegt; für Abschlüsse aus EU/EWR/Schweiz nennt das Bundesportal (Anerkennungs-Finder, EU-Abschluss) dieselbe Stelle.
- Fachsprachprüfung: Bayerische Landeszahnärztekammer (Durchführung durch die eazf GmbH) ([Bayerische Landeszahnärztekammer (Durchführung durch die eazf GmbH)](https://blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/verfahrensordnung-sprachtest.pdf/$file/verfahrensordnung-sprachtest.pdf)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Bayerische Landeszahnärztekammer (Durchführung durch die eazf GmbH)](https://blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/verfahrensordnung-sprachtest.pdf/$file/verfahrensordnung-sprachtest.pdf)

### Berlin

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo), Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ([Amtliche Seite](https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Berlin ([Zahnärztekammer Berlin](https://www.zaek-berlin.de/zahnaerzte/berufsrecht.html)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Anmeldung bei der Kammer erst nach Antrag beim LAGeSo.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr der Fachsprachprüfung: 450 € (Stand 17.03.2026)

### Brandenburg

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Dezernat G1 ([Amtliche Seite](https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/gesundheit/akademische-heilberufe/anerkennung-auslaendischer-ausbildung/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Brandenburg ([Landeszahnärztekammer Brandenburg](https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/gesundheit/akademische-heilberufe/anerkennung-auslaendischer-ausbildung/)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Anmeldung mit Formular über das LAVG.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr der Fachsprachprüfung: 470 € (Stand 17.03.2026)

### Bremen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ([Amtliche Seite](https://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/anerkennung-auslaendischer-approbationen-in-heilberufen-46175)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Bremen ([Zahnärztekammer Bremen](https://zaek-hb.de/anerkennung-auslndischer-abschlsse)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Anmeldung durch die Senatorin nach dem Approbationsantrag.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Bremen](https://zaek-hb.de/anerkennung-auslndischer-abschlsse)

### Hamburg

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Sozialbehörde – Amt für Gesundheit (Landesprüfungsamt) ([Amtliche Seite](https://www.hamburg.de/resource/blob/31672/faa705f396b9780238f0e778e55b7e17/dent-antrag-approbation-drittstaaten-data.pdf)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Hamburg ([Zahnärztekammer Hamburg](https://www.hamburg.de/resource/blob/31678/5f2183b1062739f2f9f3545da771f874/anmeldung-fachsprachenpruefung-zahnaerztekammer-data.pdf)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Hamburg](https://www.hamburg.de/resource/blob/31678/5f2183b1062739f2f9f3545da771f874/anmeldung-fachsprachenpruefung-zahnaerztekammer-data.pdf)

### Hessen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP), Dezernat IV.2 ([Amtliche Seite](https://hlfgp.hessen.de/akademische-gesundheitsberufe)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Hessen ([Landeszahnärztekammer Hessen](https://www.lzkh.de/)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Teilnahme setzt einen Approbations-/Erlaubnisantrag beim HLfGP voraus.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
  - Hessen verlangt das B2-Zertifikat schon bei Antragstellung.
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Landeszahnärztekammer Hessen](https://www.lzkh.de/)

### Mecklenburg-Vorpommern

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Landesprüfungsamt für Heilberufe ([Amtliche Seite](https://www.lagus.mv-regierung.de/LPH/Auslaendische-Bildungsabschluesse/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ([Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern](https://zaekmv.de/fachsprachenprfung)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (teilweise verifiziert (eine Quelle))
  - C1 nur im Bundesportal belegt; keine Landesquelle nennt C1.
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern](https://zaekmv.de/fachsprachenprfung)

### Niedersachsen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Abteilung 1 ([Amtliche Seite](https://www.nizza.niedersachsen.de/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) ([Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN)](https://zkn.de/zahnaerzte-und-praxisteam/zahnaerzte-und-zahnaerztinnen/anerkennung-auslaendischer-berufsqualifikationen/)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Keine eigene Anmeldung; NiZzA meldet nach Zahlung des Kostenvorschusses an.
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN)](https://zkn.de/zahnaerzte-und-praxisteam/zahnaerzte-und-zahnaerztinnen/anerkennung-auslaendischer-berufsqualifikationen/)
- NiZzA: Fachsprachprüfung grundsätzlich für alle Ärzte und Zahnärzte.

### Nordrhein-Westfalen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Bezirksregierung Münster – Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG) ([Amtliche Seite](https://www.brms.nrw.de/themen/gesundheit-und-soziales/zentrale-anerkennungsstelle-fuer-gesundheitsberufe/approbation)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Nordrhein oder Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (je nach Kammerbereich) ([Zahnärztekammer Nordrhein oder Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (je nach Kammerbereich)](https://www.zahnaerzte-wl.de/pages/anerkennung-auslaendischer-abschluesse)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Nordrhein oder Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (je nach Kammerbereich)](https://www.zahnaerzte-wl.de/pages/anerkennung-auslaendischer-abschluesse)

### Rheinland-Pfalz

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), Dienstort Koblenz ([Amtliche Seite](https://lsjv.rlp.de/themen/gesundheit/gesundheitsberufe/approbationen-fuer-akademische-heilberufe)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ([Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz](https://lzk.de/)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Anmeldung: Antrag beim LSJV zuerst; Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz und Online-Antrag bei der Kammer.
- Sprachanforderung:
  - Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz: Bei der Antragstellung ist durch ein Zertifikat einer Sprachschule nachzuweisen, dass die zur Prüfungsdurchführung erforderlichen Sprachkenntnisse auf C1-Niveau vorliegen.
    > „Bewerber/innen müssen deshalb bei Antragstellung durch ein Zertifikat einer Sprachschule nachweisen, dass sie über die zur Prüfungsdurchführung erforderlichen Sprachkenntnisse auf C1-Niveau verfügen.“ (Hinweise zur Überprüfung der fachbezogenen Deutschkenntnisse (08/25), https://lzk.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Zahn%C3%A4rzte/Ausl%C3%A4ndische_Zahn%C3%A4rzte/Hinweise_Sprachpruefung_08_25.pdf)
  - Bundesportal „Anerkennung in Deutschland“: Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2; meistens zusätzlich eine Fachsprachenprüfung auf dem Sprachniveau C1.
    > „Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (Anerkennungs-Finder: Zahnärztin/Zahnarzt in Mainz (Drittstaat), https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/result?location=13199&profession=447&zipSearch=0&nationality=Drittstaat&qualification=Drittstaaten&arrangement=Nein&whereabouts=Ausland)
    > „Sie müssen meistens auch eine Fachsprachenprüfung auf dem Sprachniveau C1 machen.“ (Anerkennungs-Finder: Zahnärztin/Zahnarzt in Mainz (Drittstaat), https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/result?location=13199&profession=447&zipSearch=0&nationality=Drittstaat&qualification=Drittstaaten&arrangement=Nein&whereabouts=Ausland)
  - **Bitte vor der Anmeldung bei der Kammer bestätigen lassen**
  - Quellen widersprechen sich
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz](https://lzk.de/)
- Vor einer Antragstellung aus dem Ausland verlangt das LSJV eine Beratung durch die ZSBA.

### Saarland

- Status: teilweise verifiziert (eine Quelle); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Soziales – Zentralstelle und Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (Referat E2) ([Quelle: Anerkennung in Deutschland – Portal der Bundesregierung (BIBB im Auftrag des BMBFSFJ)](https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/result?location=47355&profession=447&zipSearch=0&nationality=Drittstaat&qualification=Drittstaaten&arrangement=Nein&whereabouts=Ausland)) (teilweise verifiziert (eine Quelle))
  - Nur eine Quelle: das Bundesportal „Anerkennung in Deutschland“.
- Fachsprachprüfung: bitte bei der Approbationsbehörde erfragen ([Quelle: Anerkennung in Deutschland – Portal der Bundesregierung (BIBB im Auftrag des BMBFSFJ)](https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/result?location=47355&profession=447&zipSearch=0&nationality=Drittstaat&qualification=Drittstaaten&arrangement=Nein&whereabouts=Ausland)) (nicht verifiziert)
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (teilweise verifiziert (eine Quelle))
  - Nur Bundesportal.
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Anerkennung in Deutschland – Portal der Bundesregierung (BIBB im Auftrag des BMBFSFJ)](https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/result?location=47355&profession=447&zipSearch=0&nationality=Drittstaat&qualification=Drittstaaten&arrangement=Nein&whereabouts=Ausland)

### Sachsen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesdirektion Sachsen ([Amtliche Seite](https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=8105&art_param=684)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Sachsen ([Landeszahnärztekammer Sachsen](https://www.zahnaerzte-in-sachsen.de/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Landeszahnärztekammer Sachsen](https://www.zahnaerzte-in-sachsen.de/)

### Sachsen-Anhalt

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ([Amtliche Seite](https://las.sachsen-anhalt.de/themen/landespruefungsamt-fuer-gesundheitsberufe/akademische-gesundheitsberufe/studium-im-ausland-berufserlaubnisse-und-approbationen)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ([Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt](https://www.zaek-sa.de/zahnaerzte/fachsprachpruefung/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt](https://www.zaek-sa.de/zahnaerzte/fachsprachpruefung/)

### Schleswig-Holstein

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), Sachgebiet 50 – Akademische Gesundheitsberufe, Kiel ([Amtliche Seite](https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/SHIBB/Behoerde/05_Gesundheitsberufe/Dezernat_5_SG50_Vorstellung_tbs)) (verifiziert (zwei Quellen))
  - Seit 01.01.2026 ist das SHIBB zuständig. Manche Seiten nennen noch die frühere Stelle (Landesamt in Neumünster).
- Fachsprachprüfung: Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ([Zahnärztekammer Schleswig-Holstein](https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/SHIBB/Behoerde/05_Gesundheitsberufe/aGesundheitsberufe/Akad.Gesundheitsberufe/Zahnarzt/ZahnarztHauptartikel)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Zahnärztekammer Schleswig-Holstein](https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/SHIBB/Behoerde/05_Gesundheitsberufe/aGesundheitsberufe/Akad.Gesundheitsberufe/Zahnarzt/ZahnarztHauptartikel)
- Laut SHIBB findet die Kenntnisprüfung vor der Zahnärztekammer Hamburg statt.

### Thüringen

- Status: verifiziert (zwei Quellen); Stand: 18.10.2026
- Zuständige Behörde: Thüringer Landesverwaltungsamt ([Amtliche Seite](https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Fachsprachprüfung: Landeszahnärztekammer Thüringen ([Landeszahnärztekammer Thüringen](https://www.lzkth.de/zahnaerzte/auslaendische-zahnaerzte/fachsprachenpruefung)) (verifiziert (zwei Quellen))
- Sprachanforderung: Allgemeine Deutschkenntnisse B2, Fachsprache C1 (verifiziert (zwei Quellen))
- Gebühr: bitte bei der zuständigen Stelle erfragen: [Landeszahnärztekammer Thüringen](https://www.lzkth.de/zahnaerzte/auslaendische-zahnaerzte/fachsprachenpruefung)

## Häufige Fragen

### Bei welcher Behörde stelle ich den Antrag?

Bei der Behörde eines Bundeslandes. Bis 31.10.2026 ist es das Land, in dem Sie den Beruf ausüben wollen (§ 16 Abs. 2 ZHG a. F.). Für Anträge ab 01.11.2026: Wer in Deutschland wohnt, wendet sich an das Land des gewöhnlichen Aufenthalts; wer im Ausland wohnt, an das Land, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (§ 16 Abs. 1a ZHG n. F.).
### Was ändert sich am 1. November 2026?

Für Abschlüsse aus Drittstaaten wird die Kenntnisprüfung zum Regelfall. Eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählen; die Wahl ist bindend. Anträge bis 31.10.2026 laufen nach bisherigem Recht weiter (§ 24 ZHG n. F.). Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 225.
### Welches Sprachniveau brauche ich?

Das Gesetz verlangt die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse und nennt kein Niveau. In der Verwaltungspraxis der Länder sind es allgemein B2 und eine Fachsprachprüfung, die sich an C1 orientiert und meist von der Landeszahnärztekammer abgenommen wird. Wann Sie den Nachweis bringen müssen, regelt jedes Land: Hessen etwa verlangt das B2-Zertifikat schon mit dem Antrag, in Schleswig-Holstein kommt die Fachsprachprüfung vor dem Antrag.
### Was ist die Kenntnisprüfung?

Eine Prüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Nach der ZApprO (Stand 18.10.2026) umfasst sie Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, MKG-Chirurgie und die Fächergruppe Zahnerhaltung, ergänzend Notfallmedizin, Pharmakologie, Hygiene und Rechtsfragen; sie hat einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Abschnitt, findet auf Deutsch statt, und jeder Abschnitt kann zweimal wiederholt werden.
### Kann ich während des Verfahrens arbeiten?

Mit einem Drittstaatsabschluss kann die Behörde auf Antrag eine Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilen. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und gilt insgesamt höchstens zwei Jahre zahnärztlicher Tätigkeit in Deutschland (Ausnahmen nach § 13 Abs. 3).
### Was kostet die Fachsprachprüfung?

Wir nennen eine Gebühr nur, wenn zwei Quellen denselben Betrag angeben. Das ist der Fall für Baden-Württemberg 450 € (Stand 01/2026), Berlin 450 € (Stand 17.03.2026), Brandenburg 470 € (Stand 17.03.2026). Für alle anderen Länder fragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle nach; der Wegweiser verlinkt deren Seite.
### Wie lange dauert das Verfahren?

Bei Anträgen bis 31.10.2026 entscheidet die Behörde spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer Gleichwertigkeitsprüfung einen Monat später (§ 86 ZApprO). Das ab 01.11.2026 geltende ZHG nennt keine eigene Entscheidungsfrist; § 86 ZApprO ist bisher unverändert. Welche Frist für Ihren Antrag gilt, klären Sie bitte mit der Behörde. Tatsächliche Bearbeitungszeiten und Wartezeiten auf Prüfungstermine nennen wir nicht: Dafür gibt es keine amtliche, aktuelle Quelle.

Fachbegriffe üben: Vokabeltrainer: https://hajto.de/fachsprachpruefung-zahnmedizin.md
