So funktioniert der Festzuschuss
Gesetzlich Versicherte erhalten zum Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen einen befundbezogenen Festzuschuss (§ 55 SGB V). Maßgeblich ist der Befund, nicht die gewählte Versorgung: Der G-BA ordnet in der Festzuschuss-Richtlinie jedem Befund eine Regelversorgung zu und weist deren Betrag aus (zahnärztliche plus zahntechnische Leistungen). Der Festzuschuss beträgt 60 % dieses Betrags.
Wählt der Patient eine aufwendigere gleichartige oder eine andersartige Versorgung, bleibt der Festzuschuss gleich; die Mehrkosten trägt er selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V).
Die Beträge gelten bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen: Die Richtlinie enthält eine einzige Tabelle, ohne Unterschied nach Kassenart oder Region. Der G-BA passt sie jährlich bis zum 30. November an; die Tabelle 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026.
Bonusheft: 70 % und 75 %
Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich der Festzuschuss auf 70 %. Dafür müssen die Untersuchungen der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn wahrgenommen worden sein: bis zum 18. Geburtstag in jedem Kalenderhalbjahr, danach mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (§ 55 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V). Belegt wird das in der Praxis mit dem Bonusheft.
75 % gibt es, wenn die Zähne regelmäßig gepflegt und die Untersuchungen der letzten zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung wahrgenommen wurden (Satz 5). In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die 75 % auch bei einer einmaligen Unterbrechung gewähren (Satz 7). Ein versäumter Termin im Jahr 2020 schadet keinem der beiden Boni (Satz 6).
Härtefall: 100 % der Regelversorgung
Würden Versicherte durch den Eigenanteil unzumutbar belastet, zahlt die Kasse zusätzlich zum Festzuschuss von 60 % einen Betrag von 40 % der Regelversorgungs-Beträge, angepasst an die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung und höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V). Zusammen ist das die 100 %-Spalte der Tabelle; ein Bonus kommt nicht hinzu. Wählt der Patient die Regelversorgung, übernimmt die Kasse deren Kosten vollständig.
Wählen Härtefall-Patienten eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung, zahlt die Kasse nur den Festzuschuss und den 40 %-Betrag, also den 100 %-Wert der Tabelle; den Rest trägt der Patient.
Unzumutbar ist die Belastung 2026 insbesondere bei monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bis 1.582 € (40 % der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 €), mit einem Angehörigen im Haushalt bis 2.175,25 €, für jeden weiteren Angehörigen 395,50 € mehr. Bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG wird sie ohne Einkommensprüfung angenommen. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet die Krankenkasse.
Liegt das Einkommen knapp darüber, gilt die gleitende Härtefallregelung (§ 55 Abs. 3 SGB V): Der Versicherte trägt höchstens das Dreifache des Betrags, um den sein Einkommen die Grenze übersteigt. Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: 1.610 € Einkommen, 28 € über der Grenze, Eigenanteil höchstens 84 €.
Was der Rechner nicht weiß
Der Eigenanteil des Patienten hängt von der gewählten Versorgung und vom Heil- und Kostenplan (HKP) der Praxis ab. Der Rechner zeigt nur die Festzuschüsse.
Welcher Befund vorliegt und welche Befunde nebeneinander ansetzbar sind, ergibt sich aus der Befundung und der Genehmigung des HKP. Der Rechner prüft weder Kombinationen noch Höchstzahlen wie „höchstens viermal je Kiefer“. Die Kombinationstabellen stehen in der Abrechnungshilfe der KZBV.
Teilleistungen (Befunde 8.1 bis 8.6, nicht vollendete Behandlung) haben keinen eigenen Betrag: Sie sind ein Anteil am Festzuschuss des zugehörigen Befunds, deshalb weist der G-BA keine Beträge aus.
2027: niedrigere Prozentsätze
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) senkt die Festzuschüsse ab dem 1. Januar 2027 auf 50 %, mit Bonus auf 60 % und 65 %. Im Härtefall kommen 50 % hinzu, sodass es bei 100 % bleibt. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gelten § 55 Abs. 1 und 2 SGB V in der bisherigen Fassung, also die bisherigen Prozentsätze (§ 55 Abs. 6 SGB V neu).
Die Euro-Beträge für 2027 hatte der G-BA am 28.10.2026 noch nicht veröffentlicht. 2027-Beträge folgen hier, sobald veröffentlicht.