Was ändert sich 2027 für Zahnarztpraxen?

Alle Änderungen, die 2027 für Zahnarztpraxen in Kraft treten, und die Fristen Ende 2026, auf die sich Praxen vorbereiten müssen: nach Datum sortiert, mit Checkliste, Rechtsgrundlage und dem Wortlaut der amtlichen Quelle. Was erst geplant ist, steht getrennt und ist als „geplant, noch nicht beschlossen“ gekennzeichnet.

Keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte, Ihre KZV und Kammer sowie Ihre Steuerberatung. Stand der Quellen: 28.10.2026.

Bereich

22 Änderungen

Ganztägige Termine für die 19 angezeigten beschlossenen Änderungen mit festem Datum, mit Erinnerung 30 und 7 Tage vorher. Geplante Vorhaben sind nicht enthalten.

Beschlossene Änderungen nach Datum

01.11.2026RechtRechtlich festgelegtSchon 2026

Approbation mit Drittstaatsabschluss: Kenntnisprüfung wird der Regelfall

Für Anträge auf Approbation ab dem 1. November 2026 mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist die Kenntnisprüfung der Regelweg. Eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählt. Anträge, die bis 31. Oktober 2026 gestellt wurden, laufen nach bisherigem Recht weiter.

Was die Praxis tun sollte

  • Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Drittstaatsabschluss klären, wann der Approbationsantrag gestellt wurde (bis 31.10.2026 altes Verfahren, ab 01.11.2026 neues Verfahren).
  • Auf die Vier-Wochen-Frist hinweisen, falls die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gewünscht ist.
  • Die Tätigkeit mit Berufserlaubnis bis zur Approbation einplanen und die Einarbeitung darauf abstimmen.
  • Für den Ablauf, die Unterlagen und die zuständige Behörde je Bundesland unseren Approbations-Wegweiser nutzen.
Wer betroffen ist
Praxen und MVZ, die Zahnärztinnen oder Zahnärzte mit einem Abschluss aus einem Drittstaat beschäftigen wollen, und die Bewerberinnen und Bewerber selbst.
Status
Gesetz vom 22.07.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 225; in Kraft am 01.11.2026.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, BGBl. 2026 I Nr. 225 (ZHG n. F.)
Wortlaut (Zitat)
„Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich.“
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„Für Ärzte und Zahnärztinnen kann die Berufserlaubnis in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden.“ Anerkennung in Deutschland (Portal der Bundesregierung, BIBB)
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„(Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„gilt § 2 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist dagegen nur noch auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgesehen.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen

Passendes Werkzeug: Approbation mit ausländischem Abschluss

31.12.2026TI & DigitalisierungBeschlossenSchon 2026

Kartenterminals: Gerätekarten (gSMC-KT) der Generation 2.0 bis 31.12.2026 tauschen

Mit der Umstellung der Telematikinfrastruktur von RSA auf ECC müssen die Gerätekarten (gSMC-KT) der Generation 2.0 in den Kartenterminals gegen Karten der Generation 2.1 getauscht werden. Die Nutzung der alten Karten ist spätestens zum 31.12.2026 einzustellen. Außerdem lesen nur Konnektoren mit der aktuellen Produktversion die ECC-only-Gesundheitskarten, die seit 01.10.2026 ausgegeben werden.

Was die Praxis tun sollte

  • Im Konnektor oder im Menü des Kartenterminals prüfen, welche Generation die gSMC-KT hat (laut KZV Berlin: „Aut + Aut2“ ist ECC-fähig, kein Tausch nötig).
  • Neue gSMC-KT über den IT- oder PVS-Dienstleister bestellen und vor Jahresende einbauen und neu koppeln lassen, auch an Zweitstandorten.
  • Den Konnektor auf die aktuelle Produktversion bringen lassen.
  • Prüfen, ob SMC-B und alle elektronischen Heilberufsausweise bereits ECC-fähig sind.
Wer betroffen ist
Alle Praxen mit TI-Anschluss, deren stationäre Kartenterminals noch Gerätekarten der Generation 2.0 enthalten.
Status
Technische Vorgabe der gematik (Umstellung der TI von RSA auf ECC), kein Gesetz. Die gematik weist darauf hin, dass sich Abschalttermine in Ausnahmefällen ändern können.
Rechtsgrundlage
gematik: RSA2ECC-Migration (Spezifikation der Telematikinfrastruktur)
Wortlaut (Zitat)
„Unabhängig von der Laufzeit der auf den Karten gespeicherten Zertifikate ist die Nutzung jedoch spätestens zum 31.12.2026 einzustellen.“
RSA2ECC-Migration, gematik GmbH
Zweite Quelle
„speicherten Zertifikate ist die Nutzung jedoch spätestens zum 31.12.2026 einzustellen.“ KZV Berlin
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (3)
„gSMC-KT der Generation 2.0 müssen gegen Version 2.1 getauscht werden, damit Kartenterminals weiterhin eine gültige digitale Identität besitzen.“ gematik GmbH
„Nur mit dieser aktuellen Produktversion funktionieren die ECC-only eGKs, die ab dem 01.10.2026 herausgegeben werden.“ gematik GmbH
„Aut + Aut2 ist ECC-fähig = kein Austausch notwendig“ KZV Berlin
01.01.2027AbrechnungRechtlich festgelegt

E-Rechnung: Ausstellungspflicht ab 2027 betrifft die meisten Praxen nicht

Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr für Leistungen an andere Unternehmer E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Für steuerfreie Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) besteht keine Rechnungspflicht, Rechnungen an Patientinnen und Patienten sind keine B2B-Rechnungen, und steuerfreie Heilbehandlungsumsätze zählen nicht zum Gesamtumsatz. Betroffen sein kann vor allem ein Praxislabor, das für andere Praxen fertigt. E-Rechnungen empfangen muss jede Praxis schon seit 2025.

Was die Praxis tun sollte

  • Sicherstellen, dass die Praxis E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) empfangen, lesen und revisionssicher archivieren kann.
  • Mit der Steuerberatung klären, ob die Praxis steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer erbringt (z. B. Praxislabor für andere Praxen).
  • Falls ja: den Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG ermitteln lassen; über 800.000 Euro gilt die Ausstellungspflicht ab 01.01.2027, sonst ab 01.01.2028.
  • Zahnersatz aus dem Eigenlabor an Patientinnen und Patienten ist steuerpflichtig, aber B2C: keine E-Rechnungspflicht.
Wer betroffen ist
Empfang: alle Praxen. Ausstellung: nur Praxen mit steuerpflichtigen Leistungen an andere Unternehmer, vor allem Praxislabore, die für andere Praxen arbeiten.
Status
§ 14 und § 27 Abs. 38 UStG (Wachstumschancengesetz); seit 2025 geltendes Recht mit Stufen 2027 und 2028.
Rechtsgrundlage
§ 14 Abs. 2 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; § 19 Abs. 2 UStG (Gesamtumsatz); § 4 Nr. 14 UStG; § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen)
Wortlaut (Zitat)
„wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“
§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Es sei denn, die Praxis produziert z. B. mit einem Eigenlabor auch für eine andere Praxis.“ IWW Institut (Zahnärzte Praxis, ZP)
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (9)
„verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Das sind typischerweise Rechnungen über vom Zahnarzt erbrachte umsatzsteuerfreie Leistungen und Rechnungen an Privatpatienten.“ IWW Institut (Zahnärzte Praxis, ZP)
„Für größere Unternehmen ab 1. Januar 2027, für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro spätestens ab 1. Januar 2028.“ IHK Köln
„Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können.“ IHK Köln
„weshalb sie E-Rechnungen dieser Unternehmer empfangen können müssen.“ IWW Institut (Zahnärzte Praxis, ZP)
01.01.2027AbrechnungRechtlich festgelegt

ePA-Befüllung wird nicht mehr vergütet (BEMA ePA1/ePA2 entfallen)

Das Gesetz streicht die Grundlage für die Vergütung der Erstbefüllung und der Aktualisierung der elektronischen Patientenakte. Zahnarztpraxen können ePA1 und ePA2 nur noch für Leistungen bis 31. Dezember 2026 abrechnen. Die Pflicht, bestimmte Daten in die ePA zu übermitteln (§ 347 SGB V), bleibt bestehen.

Was die Praxis tun sollte

  • ePA1 und ePA2 für Leistungen bis 31.12.2026 vollständig abrechnen (Quartal IV/2026 prüfen).
  • Abrechnungsregeln und Leistungsketten im PVS zum 01.01.2027 anpassen lassen.
  • Die Befüllung der ePA als Pflichtleistung im Praxisablauf behalten.
  • Das Team informieren, dass die Leistung weiter erbracht, aber nicht mehr gesondert vergütet wird.
Wer betroffen ist
Alle Vertragszahnarztpraxen und MVZ mit gesetzlich Versicherten.
Status
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 31 Buchst. a (§ 87 SGB V) und Nr. 69 (§ 346 SGB V); in Kraft am 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
§ 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 SGB V (gestrichen durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. a GKV-BStabG); § 347 SGB V (Befüllungspflicht bleibt)
Wortlaut (Zitat)
„69. § 346 Absatz 3 bis 5 wird gestrichen.“
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„die BEMA-Position ePA2 (2 Punkte) bis zum 31. Dezember 2026 abrechnen, ab dem 1. Januar 2027 entfallen diese.“ KZV Nordrhein
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (5)
„a) Absatz 1 Satz 13 und 14 wird gestrichen.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Zahnärzte erhalten ab dem 1.1.2027 für die Erst- und Folgebefüllung der ePA (BEMA ePA1 und ePA2) keine Vergütung mehr.“ KZV Berlin
„entfällt; dies gilt im vertragszahnärztlichen Bereich ab 1. Januar 2027.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen
„Ferner haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer folgende Daten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
01.01.2027TI & DigitalisierungRechtlich festgelegt

Heilmittel elektronisch verordnen: Pflicht laut Gesetz ab 1. Januar 2027, Verschiebung geplant

Nach § 360 Abs. 7 SGB V müssen auch Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Heilmittel ab dem 1. Januar 2027 elektronisch verordnen; für Hilfsmittel nennt das Gesetz den 1. Juli 2027. Die Pflicht gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Der Regierungsentwurf des GeDIG sieht für Heilmittel den 1. Juni 2029 vor; beschlossen ist das noch nicht.

Was die Praxis tun sollte

  • Beim PVS-Anbieter fragen, ab wann die elektronische Heilmittelverordnung in der Software und über die TI verfügbar ist.
  • Solange das Verfahren technisch nicht möglich ist, Heilmittel (z. B. Physiotherapie bei CMD) weiter auf dem bisherigen Weg verordnen und den Grund dokumentieren.
  • Den Ausgang des GeDIG-Verfahrens verfolgen.
Wer betroffen ist
Vertragszahnarztpraxen, die Heilmittel oder Hilfsmittel verordnen.
Status
§ 360 Abs. 7 SGB V (geltendes Recht). Eine Verschiebung auf 01.06.2029 ist im GeDIG-Regierungsentwurf geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand 28.10.2026: 1. Lesung im Bundestag am 08.10.2026).
Rechtsgrundlage
§ 360 Abs. 2 und 7 SGB V; GeDIG-Regierungsentwurf (geplante Änderung)
Wortlaut (Zitat)
„Ab dem 1. Januar 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer“
§ 360 SGB V – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Heilmittelerbringer sind ab dem 1. Juni 2029“ Bundesministerium für Gesundheit
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Ab dem 1. Juli 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Bundestag, 1. Lesung: 08.10.2026“ Bundesministerium für Gesundheit
01.01.2027AbrechnungRechtlich festgelegt

Kieferorthopädie in der GKV: Festlegung gleichwertiger Qualifikationen bis 1. Januar 2027

Kieferorthopädische Behandlung als Kassenleistung soll künftig an die Qualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, einen gleichwertigen Abschluss oder ausreichende praktische Erfahrung gebunden sein. Was als gleichwertig gilt, legen KZBV und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag spätestens bis 1. Januar 2027 fest. Für Behandlungen, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnen werden, gilt das bisherige Recht.

Was die Praxis tun sollte

  • Wer ohne KFO-Fachzahnarzttitel Kieferorthopädie für gesetzlich Versicherte anbietet: die Festlegung im BMV-Z und die Informationen der KZV verfolgen.
  • Nachweise über KFO-Weiterbildung, Masterstudium oder Erfahrung zusammenstellen.
  • Neue KFO-Fälle mit Blick auf den Stichtag 29.07.2030 planen.
Wer betroffen ist
Allgemeinzahnärztliche Praxen, die Kieferorthopädie bei gesetzlich Versicherten erbringen.
Status
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 11 (§ 28 Abs. 2 und 2a SGB V); in Kraft seit 30.07.2026. Der 01.01.2027 ist die Frist für KZBV und GKV-Spitzenverband.
Rechtsgrundlage
§ 28 Abs. 2 und 2a SGB V i. d. F. Art. 1 Nr. 11 GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228
Wortlaut (Zitat)
„im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte spätestens bis zum 1. Januar 2027 fest,“
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„Welche Qualifikation gleichwertig ist, legen KZBV und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes fest.“ KZV Berlin
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (1)
„auf eine vor dem Ablauf des 29. Juli 2030 begonnene kieferorthopädische Behandlung oder“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
01.01.2027Personal & LohnRechtlich festgelegt

Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (2026: 13,90 Euro). Die Erhöhung gilt automatisch, auch ohne Änderung des Arbeitsvertrags.

Was die Praxis tun sollte

  • Alle Stundenlöhne prüfen (z. B. Reinigung, Aushilfen, Minijobs), ob sie ab Januar 2027 mindestens 14,60 Euro betragen.
  • Bei festen Monatsgehältern die vertraglichen Stunden mal 14,60 Euro gegenrechnen.
  • Bei Minijobs die Stunden so planen, dass die neue Verdienstgrenze von 633 Euro eingehalten wird.
  • Lohnbüro oder Steuerberatung vor dem Januar-Lauf informieren.
Wer betroffen ist
Alle Praxen mit Beschäftigten, besonders mit Minijobs, Reinigungskräften und Aushilfen. Für Auszubildende gilt stattdessen die Mindestausbildungsvergütung.
Status
Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268).
Rechtsgrundlage
§ 1 Nr. 2 MiLoV5 i. V. m. § 11 MiLoG
Wortlaut (Zitat)
„2. ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde“
Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Dieser steigt zum Jahreswechsel von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.“ ZWP online (OEMUS MEDIA)
Stand
28.10.2026

Passendes Werkzeug: Gehälter in der Zahnarztpraxis

01.01.2027Personal & LohnRechtlich festgelegt

Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro im Monat

Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, auf volle Euro aufgerundet). Sie steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro monatlich, im Jahr 7.596 Euro. Die Obergrenze des Übergangsbereichs (Midijob) bleibt bei 2.000 Euro.

Rechnung: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,666… → aufgerundet 633 €

Was die Praxis tun sollte

  • Minijob-Verträge prüfen: Verdienst und Stunden so festlegen, dass 633 Euro im Monat im Durchschnitt nicht überschritten werden.
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in die Jahresgrenze von 7.596 Euro einrechnen.
  • Wer bisher 603 Euro verdient, kann auf bis zu 633 Euro angehoben werden, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
  • Midijobs ab 633,01 Euro von der Lohnabrechnung neu zuordnen lassen.
Wer betroffen ist
Praxen mit Minijobs (z. B. Rezeption, Reinigung, Abrechnung) oder Midijobs.
Status
Ergibt sich aus der gesetzlichen Formel in § 8 Abs. 1a SGB IV und dem Mindestlohn 2027; Betrag von der Minijob-Zentrale veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1a SGB IV; § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich)
Wortlaut (Zitat)
„Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“
§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 Euro monatlich liegen. Damit erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 7.596 Euro“ Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (2)
„die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Statt bisher 603 Euro sind dann bis zu 633 Euro im Monat möglich. Das teilt die Minijob-Zentrale mit.“ ZWP online (OEMUS MEDIA)
01.01.2027Personal & LohnRechtlich festgelegt

Minijobs: höherer Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

Für gesetzlich krankenversicherte Minijobber zahlt der Arbeitgeber ab 1. Januar 2027 nicht mehr pauschal 13 Prozent, sondern den allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Die Minijob-Zentrale rechnet mit voraussichtlich 17,5 Prozent.

Was die Praxis tun sollte

  • Die Kosten jedes Minijobs für 2027 neu kalkulieren.
  • Prüfen, ob Lohnsoftware oder Steuerberatung den neuen Satz zum Januar 2027 hinterlegt.
  • Nach der Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags den genauen Satz bestätigen.
  • Bei privat krankenversicherten Minijobbern fällt der Pauschalbeitrag wie bisher nicht an: Versicherungsstatus prüfen.
Wer betroffen ist
Praxen mit gesetzlich krankenversicherten Minijobbern.
Status
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 64 (§ 249b SGB V); in Kraft am 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2). Der genaue Satz hängt vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2027 ab, den das BMG bis 01.11.2026 bekannt gibt.
Rechtsgrundlage
§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. Art. 1 Nr. 64 GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228
Wortlaut (Zitat)
„einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen“
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„Anhebung des Pauschalbeitrages zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs von derzeit 13 Prozent auf voraussichtlich 17,5 Prozent zum 1. Januar 2027“ Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (2)
„Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Ab dem 1.1.2027 sind die Beiträge auf das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %)“ Haufe
01.01.2027Medizinprodukte & StrahlenschutzRechtlich festgelegt

Neue Laien-AED ab 2027: ohne Fernüberwachung keine Befreiung von der STK

Für Automatische Externe Defibrillatoren, die für Laien vorgesehen sind, kann die sicherheitstechnische Kontrolle entfallen, wenn das Gerät sich selbst testet und regelmäßig sichtgeprüft wird. Für ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommene Laien-AED gilt zusätzlich: Das Gerät muss die Selbsttests dokumentieren und die Ergebnisse regelmäßig automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln. Für bereits betriebene Geräte ändert sich nichts.

Was die Praxis tun sollte

  • Vor dem Kauf eines neuen AED ab 2027 prüfen, ob das Gerät Selbsttests dokumentiert und per Fernüberwachung meldet.
  • Sonst die sicherheitstechnische Kontrolle mindestens alle zwei Jahre einplanen (Praxis-Fristen-Kalender) und im Medizinproduktebuch dokumentieren.
  • Festlegen, wer Meldungen eines fehlgeschlagenen Selbsttests erhält und reagiert.
  • Beim Hersteller erfragen, ob das Gerät als Laien-AED vorgesehen ist.
Wer betroffen ist
Praxen, die ab 01.01.2027 einen neuen Laien-AED in Betrieb nehmen und auf die STK verzichten wollen.
Status
§ 12 Abs. 2 MPBetreibV vom 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38); die Regel für 2027 steht bereits im geltenden Text.
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 2 MPBetreibV
Wortlaut (Zitat)
„Ab dem 1. Januar 2027 gilt für neu in Betrieb genommene Automatische Externe Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind,“
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Ergänzt in Abs. 2: zusätzlich ab 01.01.2027 für neu in Betrieb“ Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (1)
„zusätzlich, dass diese die Ergebnisse der Selbsttests dokumentieren und regelmäßig automatisch an den Betreiber per Fernüberwachung übermitteln.“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Passendes Werkzeug: Praxis-Fristen-Kalender

01.01.2027AbrechnungRechtlich festgelegt

Punktwerte 2027 bis 2029: Anstieg höchstens Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt

Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen jährlich höchstens um die veröffentlichte Veränderungsrate (Grundlohnrate) steigen, und diese wird für 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt verringert. Auch die Gesamtvergütungen sind daran gebunden. Ausgenommen sind unter anderem Individualprophylaxe und Früherkennung (§§ 22, 22a, 26 Abs. 1 Satz 5), die aufsuchende Versorgung (§ 87 Abs. 2i, 2j) und die Parodontitisbehandlung bei Pflegegrad oder Eingliederungshilfe.

Was die Praxis tun sollte

  • Für 2027 bis 2029 mit sehr geringen Punktwertsteigerungen planen (Personalkosten, Investitionen).
  • Punktwertvereinbarungen und Rundschreiben der eigenen KZV verfolgen, auch zu Budget und HVM.
  • Ausgenommene Leistungen (IP/FU, aufsuchende Betreuung, PAR bei Pflegegrad) sorgfältig dokumentieren.
  • Die Wirtschaftlichkeitsplanung der Praxis für drei Jahre überprüfen.
Wer betroffen ist
Alle Vertragszahnarztpraxen.
Status
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 25 und 30 (§ 71 Abs. 3, § 85 Abs. 2d und 3 SGB V); in Kraft seit 30.07.2026, gilt für die Vergütungsjahre 2027 bis 2029.
Rechtsgrundlage
§ 71 Abs. 3, § 85 Abs. 2d und Abs. 3 SGB V i. d. F. GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228
Wortlaut (Zitat)
„Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen in jedem Kalenderjahr höchstens um die für das jeweilige Kalenderjahr“
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„Für 2027 bis 2029 sollen die maximalen Punktwertsteigerungen und auch die maximale Erhöhung der Gesamtvergütungen auf die um einen Prozentpunkt abgesenkte Grundlohnsummensteigerung (GLS) begrenzt werden.“ KZV Berlin
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (3)
„Veränderungsrate wird jeweils um einen Prozentpunkt verringert.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Das Gesetz tritt überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft.“ KZV Berlin
01.01.2027Medizinprodukte & StrahlenschutzRechtlich festgelegt

Strahlenschutz: neue Fachkunde-Richtlinie Medizin ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz die neue „FK-RL Medizin“. Kurse werden dann nur noch anerkannt, wenn sie den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Eine vor dem 1. Januar 2027 erworbene und aktualisierte Fachkunde gilt in ihrem Umfang unverändert fort; die Aktualisierung bleibt alle fünf Jahre Pflicht (§ 48 StrlSchV).

Was die Praxis tun sollte

  • Die eigene Fünfjahresfrist für die Aktualisierung prüfen (Rechner: Strahlenschutz-Aktualisierung).
  • Bei Kursen ab 2027 darauf achten, dass der Kurs nach der neuen Richtlinie anerkannt ist; Anerkennungen von vor dem 31.12.2018 gelten nur bis 31.12.2026.
  • Wer gerade eine Fachkunde (z. B. DVT) erwirbt, bei der Kammer oder Stelle klären, ob der Abschluss nach den alten Regeln noch möglich ist.
  • Die Fristen aller fachkundigen Zahnärztinnen und Zahnärzte der Praxis im Praxis-Fristen-Kalender hinterlegen.
Wer betroffen ist
Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte mit oder im Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz (Röntgen, DVT) sowie Kursanbieter.
Status
Richtlinie des BMUKN vom 12.06.2026, bekannt gegeben mit Rundschreiben vom 30.06.2026; die Landesbehörden legen sie spätestens ab 01.01.2027 zugrunde. Kursanerkennungen von vor dem 31.12.2018 enden nach § 189 StrlSchV am 31.12.2026.
Rechtsgrundlage
FK-RL Medizin vom 12.06.2026 (BMUKN); § 189 StrlSchV (Übergang Kursanerkennungen); § 48 StrlSchV (Aktualisierung alle fünf Jahre)
Wortlaut (Zitat)
„Sie ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen.“
Richtlinie über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das ärztliche und zahnärztliche Personal bei der Anwendung am Menschen (FK-RL Medizin), Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Zweite Quelle
„Die Neuerungen sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“ medizinphysik.wiki
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„Eine vor dem 1. Januar 2027 erworbene und aktualisierte erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gilt in ihrem Umfang unverändert fort.“ Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
„Ab dem 1. Januar 2027 sind Kurse im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle nur noch anzuerkennen, wenn diese den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.“ Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
„gelten bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannt nach § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Passendes Werkzeug: Strahlenschutz-Aktualisierung berechnen

01.01.2027AbrechnungRechtlich festgelegt

Zahnersatz: Festzuschüsse sinken auf 50, 60 und 65 Prozent

Ab dem 1. Januar 2027 umfassen die befundbezogenen Festzuschüsse 50 Prozent der Beträge für die Regelversorgung statt bisher 60 Prozent. Mit Bonusheft steigen sie auf 60 Prozent (fünf Jahre) bzw. 65 Prozent (zehn Jahre) statt bisher 70 bzw. 75 Prozent. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das bisherige Recht.

Was die Praxis tun sollte

  • Heil- und Kostenpläne für geplanten Zahnersatz möglichst noch 2026 einreichen: Entscheidend ist die Bewilligung durch die Krankenkasse vor dem 1. Januar 2027.
  • Patientinnen und Patienten über den höheren Eigenanteil ab 2027 informieren und Kostenvoranschläge anpassen.
  • Die Festzuschuss-Beträge 2027 (G-BA, KZV) abwarten und dann PVS und Formulare aktualisieren.
  • Härtefälle (§ 55 Abs. 2 SGB V): Zum Festzuschuss von 50 Prozent kommt ein zusätzlicher Betrag von 50 Prozent der Regelversorgung, insgesamt also weiterhin 100 Prozent.
Wer betroffen ist
Alle Vertragszahnarztpraxen, die gesetzlich Versicherte mit Zahnersatz versorgen, und deren Patientinnen und Patienten.
Status
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 22 (§ 55 SGB V); in Kraft am 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2). Die Euro-Beträge 2027 hat der G-BA am 28.10.2026 noch nicht veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
§ 55 SGB V i. d. F. Art. 1 Nr. 22 GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228
Wortlaut (Zitat)
„Die Festzuschüsse umfassen 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1“
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
Zweite Quelle
„Die befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz sinken von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung (ohne Bonusheft)“ KZV Berlin
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (9)
„Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60 Prozent.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Nummer 20 bis 23, 31 Buchstabe a und c, Nummer 32 Buchstabe b und d“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)
„Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse genießen Bestandsschutz.“ KZV Berlin
„Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2026“ Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
„die Bonusstufen bei regelmäßiger Vorsorge sinken entsprechend von 70 auf 60 (Bonusheft 5 Jahre) und von 75 auf 65 Prozent (Bonusheft 10 Jahre).“ KZV Berlin
„nach zehn Jahren lückenloser Vorsorge 65 statt bisher 75 Prozent.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen
„zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent“ Bundesministerium der Justiz (Bundesgesetzblatt)

Passendes Werkzeug: Festzuschuss-Rechner Zahnersatz

01.01.2027Personal & LohnRechtlich festgelegt

ZFA-Ausbildung: Mindestvergütung 764 Euro bei Beginn 2027

Für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, beträgt die monatliche Mindestvergütung 764 Euro im ersten, 902 Euro im zweiten und 1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns; für laufende Ausbildungen gelten die Sätze ihres Beginnjahres weiter.

Was die Praxis tun sollte

  • Ausbildungsverträge mit Beginn 2027 (meist August oder September) mit mindestens 764 / 902 / 1.031 Euro abschließen.
  • Die Vergütungsempfehlung der eigenen Zahnärztekammer prüfen; sie liegt oft höher.
  • Laufende Verträge mit Beginn 2025 oder 2026 nicht automatisch anpassen: Dort gelten die Mindestsätze des Beginnjahres, gegebenenfalls ein Tarifvertrag.
  • Stellenanzeigen für den Ausbildungsjahrgang 2027 entsprechend formulieren.
Wer betroffen ist
Ausbildende Praxen mit Ausbildungsbeginn im Jahr 2027 (Zahnmedizinische Fachangestellte).
Status
Bekanntmachung vom 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 287; gilt für Ausbildungen, die 2027 beginnen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 2 BBiG i. V. m. Bekanntmachung 2027 (BGBl. 2026 I Nr. 287)
Wortlaut (Zitat)
„wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 begonnen wird“
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2027), BGBl. 2026 I Nr. 287, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„764 Euro im ersten Ausbildungsjahr (2026: 724 Euro)“ Deutsches Handwerksblatt
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 5,6 Prozent“ Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
„902 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„1 031 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„902 Euro im zweiten Ausbildungsjahr (2026: 854 Euro)“ Deutsches Handwerksblatt

Passendes Werkzeug: Gehälter in der Zahnarztpraxis

31.05.2027RechtRechtlich festgelegt

Arbeitsschutz-Betreuung (DGUV Vorschrift 2): Übergangsfrist endet am 31. Mai 2027

Seit dem 1. Juni 2026 gilt für Mitgliedsbetriebe der BGW, also auch für Zahnarztpraxen, die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Für bestehende Betreuungsverträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027.

Was die Praxis tun sollte

  • Prüfen, nach welchem Modell die Praxis betreut wird (Regelbetreuung, Unternehmermodell, BuS-Dienst der Kammer).
  • Bestehende Verträge mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bis 31.05.2027 an die neue Fassung anpassen lassen.
  • Bei Teilnahme am Kammermodell bei der Landeszahnärztekammer nachfragen, ob die Praxis selbst etwas ändern muss.
  • Die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
Wer betroffen ist
Alle Zahnarztpraxen mit Beschäftigten (Mitglieder der BGW).
Status
DGUV Vorschrift 2 in der BGW-Fassung, in Kraft seit 01.06.2026; Übergangsfrist für BGW-Mitgliedsbetriebe bis 31.05.2027.
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 2 (BGW-Fassung 2026)
Wortlaut (Zitat)
„Für die Mitgliedsbetriebe der BGW gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31.05.2027.“
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 (BGW-Fassung 2026), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zweite Quelle
„Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 eingeräumt.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (1)
„Die DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft, dem ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats.“ Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Passendes Werkzeug: Praxis-Fristen-Kalender

01.07.2027Personal & LohnRechtlich festgelegt

Lohnpfändung: neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2027

Die unpfändbaren Beträge bei Lohnpfändungen werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Bis 30. Juni 2027 beträgt der Grundbetrag 1.587,40 Euro monatlich; die neuen Werte werden vor dem 1. Juli 2027 bekannt gemacht.

Was die Praxis tun sollte

  • Bei laufenden Lohnpfändungen ab der Juli-Abrechnung 2027 die neue Tabelle anwenden.
  • Lohnsoftware oder Steuerbüro auf das Update hinweisen.
Wer betroffen ist
Praxen, bei denen Lohnpfändungen von Mitarbeitenden vorliegen.
Status
Jährliche Anpassung zum 1. Juli nach § 850c Abs. 4 ZPO; die Beträge 2027 werden vor dem 1. Juli 2027 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Rechtsgrundlage
§ 850c Abs. 4 ZPO; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026
Wortlaut (Zitat)
„Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages“
§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Die nächste Überprüfung findet zum 1. Juli 2027 statt.“ Verbraucherzentrale Hamburg
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (1)
„in Absatz 1 Nummer 1 von 1 555,00 auf 1 587,40 Euro monatlich“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
02.12.2027Datenschutz & KIRechtlich festgelegt

KI-Verordnung: Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III ab 2. Dezember 2027, KI in Medizinprodukten ab 2. August 2028

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung verschoben: Für Hochrisiko-KI nach Anhang III, etwa KI zur Sichtung oder Auswahl von Bewerbungen, gelten sie ab 2. Dezember 2027. Für KI in Produkten nach Anhang I, etwa KI-Software als Medizinprodukt, gelten sie erst ab 2. August 2028. Schon jetzt gelten die Transparenzpflichten (seit 2. August 2026, z. B. für Chatbots) und die Pflicht, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern.

Was die Praxis tun sollte

  • Eine Liste aller KI-Werkzeuge der Praxis anlegen (Chatbot auf der Website, Diktat und Dokumentation, Röntgen-Auswertung, Bewerberauswahl).
  • Wer KI zur Sichtung oder Auswahl von Bewerbungen nutzt: bis 02.12.2027 die Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI umsetzen.
  • Das Team im Umgang mit den eingesetzten KI-Werkzeugen schulen und das dokumentieren.
  • Für KI-Befundungssoftware beim Hersteller den Status als Medizinprodukt und die CE-Kennzeichnung erfragen.
Wer betroffen ist
Praxen, die KI-Systeme einsetzen. Die Hochrisiko-Pflichten ab Dezember 2027 betreffen vor allem Praxen, die KI bei der Personalauswahl nutzen.
Status
Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI, ABl. L vom 24.07.2026). Deutsche Aufsicht: Bundesnetzagentur nach dem KI-MIG (BGBl. 2026 I Nr. 223).
Rechtsgrundlage
Art. 113 Verordnung (EU) 2024/1689 i. d. F. Verordnung (EU) 2026/1744; Anhang III Nr. 4 KI-Verordnung (Beschäftigung, Personalmanagement)
Wortlaut (Zitat)
„2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und“
Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital-Omnibus zur KI), ABl. L vom 24.07.2026, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
Zweite Quelle
„the new application date of December 2, 2027, for high-risk AI systems classified under article 6.2 and annex III“ Cuatrecasas
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“ Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
„Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
„On July 24, the Official Journal of the European Union published Regulation (EU) 2026/1744“ Cuatrecasas
„Insbesondere ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzverpflichtungen der KI-Verordnung.“ Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
31.12.2027Medizinprodukte & StrahlenschutzRechtlich festgelegt

MDR: Übergangsfrist für Altprodukte der Klasse III und implantierbare IIb endet am 31.12.2027

Medizinprodukte mit einer Bescheinigung nach den alten EU-Richtlinien dürfen als Produkte der Klasse III oder implantierbare Produkte der Klasse IIb nur noch bis 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind unter anderem Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen und Schrauben, für die wie für die übrigen Klassen der 31. Dezember 2028 gilt. Bereits in Verkehr gebrachte Produkte dürfen weiter bereitgestellt und verwendet werden. Verpflichtet sind die Hersteller; für Praxen geht es um den Einkauf.

Was die Praxis tun sollte

  • Bei Lieferanten von Produkten der Klasse III und implantierbaren Produkten den MDR-Status erfragen (Klassifizierung immer beim Hersteller erfragen).
  • Mögliche Sortimentsänderungen bei Implantatsystemen und Zubehör früh mit dem Hersteller klären.
  • Bereits gekaufte Produkte weiter verwenden: Ein vorsorglicher Austausch ist nicht nötig.
  • Praxislabor: Sonderanfertigungen fallen nicht unter diese Altprodukt-Regel.
Wer betroffen ist
Mittelbar alle Praxen beim Einkauf von Hochrisikoprodukten; unmittelbar verpflichtet sind die Hersteller.
Status
Art. 120 Abs. 3a Verordnung (EU) 2017/745 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/607. Eine weitere MDR-Überarbeitung ist vorgeschlagen, aber nicht beschlossen.
Rechtsgrundlage
Art. 120 Abs. 3a und 4 Verordnung (EU) 2017/745 i. d. F. Verordnung (EU) 2023/607
Wortlaut (Zitat)
„31. Dezember 2027 für alle Produkte der Klasse III und für implantierbare Produkte der Klasse IIb, ausgenommen Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben,“
Verordnung (EU) 2023/607 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 (Übergangsbestimmungen), ABl. L 80 vom 20.03.2023, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
Zweite Quelle
„31. Dezember 2027 für alle Produkte der Klasse III und für implantierbare Produkte der Klasse IIb,“ Noerr
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (3)
„31. Dezember 2028 für andere Produkte der Klasse IIb als die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten,“ Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
„dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.“ Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt der EU)
„Die bereits in Verkehr gebrachten legacy devices können daher nun unbefristet abverkauft werden,“ Noerr

Geplant, noch nicht beschlossen

Diese Vorhaben sind noch nicht beschlossen. Wir zeigen sie mit ihrem Verfahrensstand, weil sie die Planung 2027 betreffen. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.

01.01.2027Personal & LohnGeplant, noch nicht beschlossen

Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze 2027

Nach dem Verordnungsentwurf steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung 2027 auf 76.500 Euro im Jahr (6.375 Euro im Monat), die der Rentenversicherung auf 106.200 Euro (8.850 Euro im Monat) und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze auf 84.150 Euro. Die KV-Werte enthalten eine gesetzliche Sonderanhebung um 3.600 Euro im Jahr. Die Werte gelten erst nach Zustimmung des Bundesrates und Verkündung.

Was die Praxis tun sollte

  • Lohnkosten 2027 für gut verdienende Angestellte (z. B. angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte) mit den Entwurfswerten vorkalkulieren.
  • Prüfen, welche privat versicherten Angestellten unter der neuen Versicherungspflichtgrenze liegen würden.
  • Die Verkündung abwarten und die Werte dann in der Lohnabrechnung übernehmen.
Wer betroffen ist
Praxen mit gut verdienenden oder privat krankenversicherten Angestellten.
Status
Geplant, noch nicht beschlossen: Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BR-Drs. 576/26), Zustimmung des Bundesrates steht aus. Die zusätzliche Anhebung der KV-Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro jährlich steht bereits im Gesetz (§ 223 Abs. 4 SGB V).
Rechtsgrundlage
Entwurf Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, BR-Drs. 576/26; § 223 Abs. 4 SGB V
Wortlaut (Zitat)
„wird für das Jahr 2027 auf 76 500 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 375 Euro.“
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027), BR-Drs. 576/26, Bundesrat (Vorlage der Bundesregierung)
Zweite Quelle
„Beim Wert für die Krankenversicherung ist dieses Mal eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro enthalten, die auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurückgeht.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (4)
„in der allgemeinen Rentenversicherung auf 106 200 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 850 Euro“ Bundesrat (Vorlage der Bundesregierung)
„wird für das Jahr 2027 auf 84 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 012,50 Euro.“ Bundesrat (Vorlage der Bundesregierung)
„Die Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.“ Deutsche Rentenversicherung Bund
„Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027.“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Passendes Werkzeug: Gehälter in der Zahnarztpraxis

offen (Faxverbot ab dem letzten Tag des 12. Monats nach Verkündung)TI & DigitalisierungGeplant, noch nicht beschlossen

GeDIG: KIM statt Fax, Kürzung bei nicht zertifizierter Praxissoftware

Der Regierungsentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen sieht vor, dass Fax und Papier durch die sicheren Dienste KIM und TI-Messenger ersetzt werden. Ab dem letzten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats wäre die Übertragung medizinischer Daten per Telefax nicht mehr zulässig, sofern sichere Übermittlungsverfahren bei Sender und Empfänger verfügbar sind. Bei Praxissoftware ohne Konformitätsbewertung wäre die Vergütung pauschal um bis zu 20 Prozent zu kürzen. Das Gesetz ist noch im parlamentarischen Verfahren.

Was die Praxis tun sollte

  • Prüfen, ob KIM in der Praxis eingerichtet ist und das Postfach regelmäßig abgerufen wird.
  • Fax-Wege zu Ärzten, Kliniken und Laboren erfassen und schrittweise auf KIM umstellen.
  • Beim PVS-Anbieter nach der Konformitätsbewertung der Software fragen.
  • Bis zur Verkündung besteht keine neue Pflicht.
Wer betroffen ist
Alle an die Telematikinfrastruktur angeschlossenen Zahnarztpraxen (bei Inkrafttreten).
Status
Geplant, noch nicht beschlossen: Regierungsentwurf (Kabinett 15.07.2026), 1. Lesung im Bundestag am 08.10.2026.
Rechtsgrundlage
GeDIG-Regierungsentwurf; BMG: Verfahrensstand GeDIG
Wortlaut (Zitat)
„Zum Einsatz kommen anstelle von Fax und Papier zukünftig die sicheren E-Mail- und Messengerdienste KIM und TI-M.“
Kabinett beschließt GeDIG (Pressemitteilung vom 15.07.2026), Bundesministerium für Gesundheit
Zweite Quelle
„Anstelle von Fax und Papier sollen künftig die sicheren Email- und Messengerdienste KIM und TI-M zum Einsatz kommen.“ zm – Zahnärztliche Mitteilungen
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (5)
„Bundestag, 1. Lesung: 08.10.2026“ Bundesministerium für Gesundheit
„für Leistungserbringer und Kostenträger nicht mehr zulässig.“ Bundesministerium für Gesundheit
„Leistungen pauschal um bis zu 20 Prozent zu kürzen.“ Bundesministerium für Gesundheit
„Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ Bundesministerium für Gesundheit
„Voraussetzung ist, dass die sicheren Übermittlungsverfahren sowohl beim Sender als auch beim“ Bundesministerium für Gesundheit
offen (am Tag nach der Verkündung)Medizinprodukte & StrahlenschutzGeplant, noch nicht beschlossen

Strahlenschutzrecht: kürzere Aufbewahrung zahnärztlicher Röntgendaten bei Minderjährigen

Der Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau im Strahlenschutzrecht sieht vor, dass Aufzeichnungen zahnmedizinischer Röntgenuntersuchungen auch bei Minderjährigen zehn Jahre aufbewahrt werden. Heute gilt bei Minderjährigen: bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Fristen.

Was die Praxis tun sollte

  • Nichts vorzeitig löschen: Bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Fristen (Minderjährige bis zum 28. Lebensjahr).
  • Das Gesetzgebungsverfahren verfolgen.
  • Nach Inkrafttreten das Lösch- und Archivkonzept für Röntgen- und DVT-Daten anpassen.
Wer betroffen ist
Alle röntgenden Zahnarztpraxen.
Status
Geplant, noch nicht beschlossen: Regierungsentwurf (Kabinett 14.08.2026, BR-Drs. 461/26), 1. Lesung im Bundestag am 15.10.2026, an die Ausschüsse überwiesen.
Rechtsgrundlage
§ 85 Abs. 2 StrlSchG (geltendes Recht); Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 461/26
Wortlaut (Zitat)
„im Fall einer zahnmedizinischen Untersuchung für eine Dauer von zehn Jahren,“
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, BR-Drs. 461/26, Bundesrat (Gesetzentwurf der Bundesregierung)
Zweite Quelle
„Das Bundeskabinett hat am 14. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beschlossen.“ IHK Karlsruhe
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (3)
„b) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres.“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
„Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.“ Deutscher Bundestag
„Artikel 2 und Artikel 5 treten am 1. Juli 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Bundesrat (Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Österreich

Für Österreich zeigen wir nur Änderungen, die wir amtlich belegen konnten.

01.01.2027Personal & LohnBeschlossenÖsterreich

Österreich: Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt auf 23 Prozent

In Österreich steigt die pauschale Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2027 von 19,4 auf 23 Prozent; ab 2030 ist eine Senkung auf 21 Prozent vorgesehen. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro.

Was die Praxis tun sollte

  • Lohnverrechnung für 2027 auf 23 Prozent Dienstgeberabgabe umstellen lassen.
  • Kosten der geringfügig Beschäftigten neu kalkulieren.
  • Die unveränderte Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro bei der Stundenplanung beachten.
Wer betroffen ist
Zahnarztpraxen in Österreich mit geringfügig Beschäftigten, für die Dienstgeberabgabe anfällt.
Status
Vom Nationalrat beschlossen (Budgetbegleitgesetz 2027–2028); die BGBl.-Nummer wurde im RIS nicht geprüft, weil das RIS automatisierte Abrufe ablehnt.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz i. d. F. des Beschlusses des Nationalrates
Wortlaut (Zitat)
„In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „19,4%“ durch den Ausdruck „23%“ ersetzt.“
Beschluss des Nationalrates: Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes (XXVIII. GP), Parlament Österreich
Zweite Quelle
„wird mit 01.01.2027 von 19,4 % auf 23 % angehoben (ab 2030 ist wieder eine Senkung auf 21 % vorgesehen)“ Forvis Mazars Österreich
Stand
28.10.2026
Weitere Belege (2)
„Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im Jahr 2027 unverändert bei 551,10 Euro.“ Unternehmensserviceportal (Bundesministerium für Finanzen, Österreich)
„Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) auch für 2027.“ Forvis Mazars Österreich

Schweiz

Für die Schweiz haben wir keine Änderung mit amtlicher Quelle gefunden, die 2027 für Zahnarztpraxen in Kraft tritt (die AHV-Finanzierung über die Mehrwertsteuer käme frühestens 2028; das neue EPD-Gesetz ist noch im Parlament).

So ist die Übersicht entstanden

Die Übersicht enthält 19 beschlossene und 3 geplante Änderungen. Jede beschlossene Änderung haben wir im verkündeten Gesetz (Bundesgesetzblatt, gesetze-im-internet.de, Amtsblatt der EU) oder in einer amtlichen Vorgabe (gematik, BMUKN, BGW, Minijob-Zentrale) gelesen und mit einer zweiten Quelle eines anderen Herausgebers bestätigt. Zu jedem Eintrag steht ein kurzes wörtliches Zitat beider Quellen.

Was wir nicht sicher belegen konnten, fehlt: noch nicht veröffentlichte Beträge (etwa die Euro-Werte der Festzuschüsse 2027), Entwürfe ohne klaren Stand und Änderungen, die typische Zahnarztpraxen nicht betreffen (etwa NIS2 oder das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz). Welche Themen wir geprüft und weggelassen haben, steht am Ende der Seite.

Das große Thema 2027: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Vier der Änderungen stammen aus demselben Gesetz, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228): niedrigere Festzuschüsse zum Zahnersatz, keine Vergütung mehr für die ePA-Befüllung, eine Begrenzung der Punktwerte für 2027 bis 2029 und ein höherer Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs. Wer Zahnersatz für gesetzlich Versicherte plant, sollte auf das Datum der Bewilligung achten: Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse behalten die alten Sätze.

Geprüft und nicht aufgenommen

  • NIS2 (BSIG 2025)
  • Europäischer Gesundheitsdatenraum (EHDS)
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
  • Amalgam (Verordnung (EU) 2024/1849)
  • EUDAMED-Pflichtmodule
  • Geplante MDR/IVDR-Überarbeitung (COM(2025) 1023)
  • Implantierbare Sonderanfertigungen Klasse III ohne Benannte Stelle
  • Neue Wichtungsfaktoren (§ 197 StrlSchV, ab 01.07.2027)
  • KRINKO/BfArM-Empfehlungen, Trinkwasserverordnung
  • GefStoffV: Asbest-Sachkunde bis 05.12.2027
  • Neue ePA-Funktionen (Medikationsplan, Volltextsuche)
  • Konnektor-, HBA-, SMC-B- und KIM-1.5-Fristen
  • TI-Messenger, PoPP
  • E-BtM- und T-Rezept
  • Teilarbeitsunfähigkeit (§ 44c SGB V)
  • Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten (§ 242b SGB V)
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027
  • Beitragssatz Rentenversicherung 2027
  • Pflegeversicherung 2027 (Pflegeneuordnungsgesetz)
  • Pauschsteuer Minijob 2 auf 5 Prozent
  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie
  • Arbeitszeitgesetz / Zeiterfassung
  • Frühstart-Rente
  • Aktivrente
  • Registrierkassenpflicht
  • GOZ-Reform, weitere BEMA-Änderungen 2027, Festzuschuss-Beträge 2027
  • Fortbildungspflicht § 95d SGB V
  • DSGVO-Verfahrensverordnung (EU) 2025/2518
  • Schweiz
  • Österreich: ELGA/e-Befund für Zahnärzte

Häufige Fragen

Was sind die wichtigsten Änderungen 2027 für Zahnarztpraxen?

In der GKV-Abrechnung: Die Festzuschüsse zum Zahnersatz sinken auf 50, 60 und 65 Prozent, die ePA-Befüllung (BEMA ePA1/ePA2) wird nicht mehr vergütet, und die Punktwerte dürfen 2027 bis 2029 höchstens um die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt steigen. Beim Personal: Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze auf 633 Euro, und der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs steigt von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Müssen Zahnarztpraxen ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

In der Regel nicht. Die Pflicht ab 2027 betrifft nur Leistungen an andere Unternehmer und Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr. Für steuerfreie Heilbehandlungen besteht nach dieser Regel keine Rechnungspflicht, Rechnungen an Patientinnen und Patienten sind keine B2B-Rechnungen, und steuerfreie Heilbehandlungsumsätze zählen nicht zum Gesamtumsatz. Betroffen sein kann ein Praxislabor, das für andere Praxen arbeitet. E-Rechnungen empfangen können muss jede Praxis schon heute.

Welcher Festzuschuss gilt, wenn der Heil- und Kostenplan 2026 bewilligt wird?

Der bisherige. Das Gesetz bestimmt, dass für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse § 55 Abs. 1 und 2 SGB V in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung gilt. Maßgeblich ist die Bewilligung durch die Krankenkasse, nicht der Behandlungsbeginn.

Was bedeutet die KI-Verordnung für die Zahnarztpraxis?

Nach der Änderung von 2026 gelten die Hochrisiko-Pflichten ab 2. Dezember 2027 für KI-Systeme nach Anhang III, etwa KI zur Sichtung von Bewerbungen, und ab 2. August 2028 für KI in Medizinprodukten. Die Transparenzpflichten, etwa für Chatbots auf der Praxis-Website, gelten seit 2. August 2026.

Warum sind manche Änderungen als „geplant“ markiert?

Weil sie noch kein geltendes Recht sind: ein Verordnungsentwurf, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, oder Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung im Bundestag. Wir zeigen den Verfahrensstand und die amtliche Quelle und übernehmen sie in die Zeitleiste, sobald sie verkündet sind.

Neben den Pflichten zählt die Zahnmedizin: Unsere Fortbildungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie in der Kursübersicht der Munich Dental Academy.

Stand der Quellen: 28.10.2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte, Ihre KZV und Kammer sowie Ihre Steuerberatung. · Herausgeber: Munich Dental Academy