GOZ-Rechner: alle GOZ-Nummern mit Punktzahl und Gebühr

Das vollständige Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ, Anlage 1) mit dem amtlichen Text jeder Leistung. Nummer oder Stichwort eingeben, Abschnitt wählen und die Gebühr für jeden Steigerungsfaktor berechnen.

Gebühr = Punktzahl × Punktwert (5,62421 Cent) × Steigerungsfaktor, im Rahmen des Einfachen bis Dreieinhalbfachen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GOZ).

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

Kostenvoranschlag mit mehreren Positionen berechnen

Alle 215 GOZ-Nummern

215 Positionen

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

B. Prophylaktische Leistungen

C. Konservierende Leistungen

D. Chirurgische Leistungen

E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

F. Prothetische Leistungen

G. Kieferorthopädische Leistungen

H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

K. Implantologische Leistungen

L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

So rechnet der GOZ-Rechner

Gebühr = Punktzahl × Punktwert (5,62421 Cent) × Steigerungsfaktor, im Rahmen des Einfachen bis Dreieinhalbfachen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GOZ). Der Punktwert von 5,62421 Cent steht in § 5 Abs. 1 Satz 3 GOZ.

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Die Abschnitte des Gebührenverzeichnisses mit ihren Allgemeinen Bestimmungen stehen auf jeder Positionsseite im amtlichen Wortlaut. Quelle: gesetze-im-internet.de/goz_1987, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661), Datenstand 06.05.2026.

Häufige Fragen

Wie wird eine Gebühr nach GOZ berechnet?

Die Punktzahl der Leistung aus dem Gebührenverzeichnis wird mit dem Punktwert von 5,62421 Cent vervielfacht; das ergibt den Gebührensatz (Einfachsatz). Die Gebühr liegt zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen dieses Satzes (§ 5 Abs. 1 GOZ). Beispiel GOZ 0010 (100 Punkte): 1,0fach 5,62 €, 2,3fach 12,94 €, 3,5fach 19,68 €.

Wie hoch ist der GOZ-Punktwert?

Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOZ). Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert darf nicht vereinbart werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOZ).

Ab welchem Faktor ist eine Begründung nötig?

Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Wie wird gerundet?

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Gibt es Nummern mit festem Faktor?

Ja. Der Zuschlag nach Nummer 0110 (Operationsmikroskop) ist nach seiner Abrechnungsbestimmung nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, ebenso die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen Nr. 2). Der Rechner lässt bei diesen Nummern nur den Faktor 1,0 zu.

Sind Material- und Laborkosten enthalten?

Nein. Der Rechner berechnet nur die zahnärztlichen Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis. Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) und Leistungen nach der GOÄ sind nicht enthalten.

Stand der Seite: 17. Oktober 2026 · Herausgeber: Munich Dental Academy