Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

GOZ 7010

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Amtlicher Leistungstext

Anlage 1 GOZ, Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

Nummer 7010

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Punktzahl: 800

Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).

Gebühr nach § 5 GOZ

800 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor
FaktorGebühr
1,0fach44,99 €
1,8fach80,99 €
2,3fach103,49 €
3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ)157,48 €

Eigenen Faktor berechnen

GOZ 7010, 800 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3

103,49 €

In den Kostenvoranschlag-Rechner übernehmen

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H
  1. Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

Fachartikel zu GOZ 7010

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