Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

GOZ 7060

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung

Amtlicher Leistungstext

Anlage 1 GOZ, Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

Nummer 7060

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung

Punktzahl: 410

Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).

Gebühr nach § 5 GOZ

410 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor
FaktorGebühr
1,0fach23,06 €
1,8fach41,51 €
2,3fach53,04 €
3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ)80,71 €

Eigenen Faktor berechnen

GOZ 7060, 410 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3

53,04 €

In den Kostenvoranschlag-Rechner übernehmen

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.