So funktioniert die Approbation mit ausländischem Abschluss
Wer in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten will, braucht die Approbation. Sie wird bei der zuständigen Behörde eines Bundeslandes beantragt. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, wo Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, die in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt sind, werden automatisch anerkannt: Es gibt keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung, einen Antrag müssen Sie trotzdem stellen. Bei Anträgen bis 31.10.2026 fällt die Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 86 ZApprO). Andere Ausbildungen aus EU, EWR oder Schweiz und ein Drittstaatsdiplom, das ein anderer EU/EWR-Staat oder die Schweiz bereits anerkannt hat, durchlaufen eine Gleichwertigkeitsprüfung. Berufserfahrung und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können Unterschiede ausgleichen; sonst folgt eine Eignungsprüfung zu den festgestellten Unterschieden. Ab 01.11.2026 regelt § 12a ZHG n. F. diese Wege statt § 2.
Für Abschlüsse aus Drittstaaten ändert sich das Recht am 1. November 2026 (Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225). Anträge bis 31.10.2026 laufen nach bisherigem Recht: Die Behörde prüft anhand der Unterlagen, ob Ihre Ausbildung gleichwertig ist; bei wesentlichen Unterschieden legen Sie eine Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung ab. Bei Anträgen ab 01.11.2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelfall. Eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählen; die Wahl bindet für das ganze Verfahren, und bei wesentlichen Unterschieden folgt trotzdem die Kenntnisprüfung. Neu ist auch die Zuständigkeit: Wer in Deutschland wohnt, wendet sich an das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, wer im Ausland wohnt, an das Land, in dem er arbeiten will. Bis 31.10.2026 ist es das Land, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.
Auf jedem Weg müssen Sie die Deutschkenntnisse nachweisen, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Ein Niveau steht nicht im Gesetz; in der Verwaltungspraxis der Länder sind es allgemein B2 und eine Fachsprachprüfung, die sich am Niveau C1 orientiert und meist von der Landeszahnärztekammer abgenommen wird. Mit einem Drittstaatsabschluss kann während des Approbationsverfahrens eine befristete Berufserlaubnis nach § 13 ZHG beantragt werden, insgesamt höchstens zwei Jahre.
Der Wegweiser oben zeigt für Ihre Situation die Schritte, die Unterlagen, die Sprachanforderung, die zuständige Behörde mit ihrer amtlichen Seite, wer die Fachsprachprüfung abnimmt, und die Rechtsgrundlage mit wörtlichem Zitat. Jedes Land zeigt, wann es geprüft wurde und ob zwei Quellen (verifiziert), eine Quelle (teilweise) oder keine Quelle (nicht verifiziert) die Angaben stützen. Eine Gebühr nennen wir nur, wenn zwei Quellen denselben Betrag angeben. Nicht abgedeckt sind Visum und Aufenthaltsrecht, tatsächliche Bearbeitungszeiten und Befreiungen von der Fachsprachprüfung; darüber entscheidet die Behörde.