Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (Zahnärztinnen und Zahnärzte)
- Frist
- mindestens alle fünf Jahre ab der letzten Aktualisierung (bzw. dem Erwerb)Fällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
- Verantwortlich
- Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (persönliche Pflicht); Nachweis auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle
- Gilt, wenn
- Die Praxis röntgt
- Rechtsgrundlage
- StrlSchV § 48 Abs. 1
- Wortlaut (Zitat)
„Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs“
§ 48 StrlSchV – Aktualisierung der Fachkunde, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)- Zweite Quelle
- „Die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte muss gemäß § 48 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.“ Bayerische Landeszahnärztekammer
- Stand
- 18.10.2026
Ausführlich mit Personenliste: Strahlenschutz-Aktualisierung: Fristen
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