Praxis-Fristen-Kalender

Tragen Sie ein, wann eine Prüfung, Unterweisung oder Fortbildung zuletzt stattgefunden hat. Der Kalender zeigt die nächste Fälligkeit, die Rechtsgrundlage mit Link auf den amtlichen Text und das kurze Zitat der Vorschrift.

Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte und Vorgaben Ihrer Kammer/Behörde. Stand der Quellen: 18.10.2026.

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Strahlenschutz (Röntgen)

Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (Zahnärztinnen und Zahnärzte)

Frist
mindestens alle fünf Jahre ab der letzten Aktualisierung (bzw. dem Erwerb)Fällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (persönliche Pflicht); Nachweis auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle
Gilt, wenn
Die Praxis röntgt
Rechtsgrundlage
StrlSchV § 48 Abs. 1
Wortlaut (Zitat)
„Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs“
§ 48 StrlSchV – Aktualisierung der Fachkunde, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte muss gemäß § 48 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.“ Bayerische Landeszahnärztekammer
Stand
18.10.2026

Ausführlich mit Personenliste: Strahlenschutz-Aktualisierung: Fristen

Nächste Fälligkeit

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Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz (ZFA, zahnärztliches Personal)

Frist
mindestens alle fünf Jahre (§ 48 gilt entsprechend)Fällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Jede Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz (z. B. ZFA, die röntgen); die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber organisiert
Gilt, wenn
Mitarbeitende röntgen unter Aufsicht
Rechtsgrundlage
StrlSchV § 49 Abs. 3 i. V. m. § 48
Wortlaut (Zitat)
„Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.“
§ 49 StrlSchV – Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Die Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnärztliches Personal müssen gemäß § 49 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.“ Bayerische Landeszahnärztekammer
Stand
18.10.2026

Ausführlich mit Personenliste: Strahlenschutz-Aktualisierung: Fristen

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Unterweisung im Strahlenschutz (Röntgen)

Frist
erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal im JahrFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Strahlenschutzverantwortliche/r (Praxisinhaber/in) sorgt dafür; unterwiesen wird jede Person, die mit der Röntgeneinrichtung arbeitet
Gilt, wenn
Die Praxis röntgt
Rechtsgrundlage
StrlSchV § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3
Wortlaut (Zitat)
„Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.“
§ 63 StrlSchV – Unterweisung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

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Prüfung der Röntgeneinrichtung durch behördlich bestimmten Sachverständigen

Frist
mindestens alle fünf Jahre, je RöntgeneinrichtungFällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Strahlenschutzverantwortliche/r (Praxisinhaber/in) beauftragt eine/n Sachverständige/n nach § 172 StrlSchG
Gilt, wenn
Die Praxis betreibt Röntgeneinrichtungen (intraoral, OPG, FRS, DVT)
Rechtsgrundlage
StrlSchV § 88 Abs. 4 Nr. 1
Wortlaut (Zitat)
„Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen“
§ 88 StrlSchV – Wartung und Prüfung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Wiederkehrende Prüfung in Zeitabständen von längstens 5 Jahren“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
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Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung

Teilweise erfasstJe nach Bundesland/Kammer unterschiedlich
Frist
monatlich (strengere Lesart: 1 Monat nach der letzten Prüfung)Regel (Zusammenfassung): grundsätzlich monatlich; nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen innerhalb der Toleranz längstens alle drei Monate möglich; Filmverarbeitung arbeitswöchentlichVerlängerung auf längstens 3 Monate möglich: nur wenn die drei vorherigen monatlichen Prüfungen in der Toleranz lagen und dies jederzeit nachweisbar ist; in Baden-Württemberg Antrag bei der Zahnärztlichen Stelle (BZK Stuttgart); nicht für Filmverarbeitung und Bildwiedergabesysteme. Der Kalender rechnet weiter monatlich.Ihre Abnahmeprüfung bzw. Prüfanweisung oder die Zahnärztliche Stelle kann ein anderes Intervall festlegen.Fällig: 1 Monat nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Strahlenschutzverantwortliche/r (Praxisinhaber/in) sorgt dafür; Auswertung durch eine Person mit Fachkunde oder Kenntnissen
Gilt, wenn
Die Praxis betreibt Röntgeneinrichtungen
Rechtsgrundlage
StrlSchV § 116 Abs. 1; QS-RL Röntgendiagnostik (BMUV, 28.08.2024 / 27.05.2025) Kapitel 2.2.1
Wortlaut (Zitat)
„Die Konstanzprüfungen sind grundsätzlich monatlich durchzuführen“
QS-RL Röntgendiagnostik vom 28.08.2024, geändert durch Rundschreiben vom 27.05.2025, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Zweite Quelle
„das Intervall für Konstanzprüfungen von einem auf drei Monate verlängern, wenn die letzten drei Konstanzprüfungen einwandfrei waren.“ Bezirkszahnärztekammer Stuttgart (LZK Baden-Württemberg)
Stand
18.10.2026

Je nach Bundesland unterschiedlich: Das Verfahren für die Verlängerung ist nur für Baden-Württemberg geprüft (Antrag bei der Zahnärztlichen Stelle). Die zuständige Landesbehörde kann eigene Zeitabstände festlegen.

Nächste Fälligkeit

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Medizinprodukte

Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) – Produkte nach Anlage 1 MPBetreibV

Frist
spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme bzw. der letzten STK; früher, wenn früher mit Mängeln zu rechnen istFür andere Medizinprodukte gelten die vom Hersteller angegebenen Fristen.Fällig: letzter Tag des Monats, der 24 Monate nach dem Monat der letzten STK liegt.
Verantwortlich
Betreiber (Praxisinhaber/in) führt sie durch oder beauftragt eine qualifizierte Person (§ 12 Abs. 4, § 5 MPBetreibV)
Gilt, wenn
Die Praxis betreibt ein Produkt nach Anlage 1, in Zahnarztpraxen z. B. HF-Chirurgiegerät/Elektrotom, chirurgischer Laser (Anlage 1 Nr. 1.3), Defibrillator (Nr. 1.1)
Rechtsgrundlage
MPBetreibV (2025) § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1
Wortlaut (Zitat)
„Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Produktes erfolgte“
§ 12 MPBetreibV (2025) – Sicherheitstechnische Kontrollen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Die Frist dafür beträgt maximal 2 Jahre, soweit die Herstellerfirma nichts anderes bestimmt hat.“ Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

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Messtechnische Kontrolle (MTK) – Produkte nach Anlage 2 MPBetreibV

Frist
Nachprüffrist laut Anlage 2 (z. B. Blutdruckmessgerät 2 Jahre, Elektrothermometer 2 Jahre, Infrarot-Strahlungsthermometer 1 Jahr); Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der letzten MTKFällig: 31.12. des Jahres der letzten MTK plus die Nachprüffrist des Gerätetyps (Anlage 2).
Verantwortlich
Betreiber (Praxisinhaber/in) beauftragt die Eichbehörde oder eine qualifizierte Person (§ 15 Abs. 6)
Gilt, wenn
Die Praxis betreibt ein Produkt nach Anlage 2, in Zahnarztpraxen typischerweise ein nichtinvasives Blutdruckmessgerät oder ein medizinisches Thermometer
Rechtsgrundlage
MPBetreibV (2025) § 15 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2
Wortlaut (Zitat)
„Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder die letzten messtechnischen Kontrollen durchgeführt wurden.“
§ 15 MPBetreibV (2025) – Messtechnische Kontrollen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Nachprüfungen erfolgen beispielsweise für manuelle und elektrische Blutdruckmessgeräte spätestens nach 2 Jahren.“ Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Stand
18.10.2026

Die Fristen für Thermometer stützen sich allein auf Anlage 2 MPBetreibV; die zweite Quelle bestätigt nur den Wert für Blutdruckmessgeräte.

Nächste Fälligkeit

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Hygiene und Aufbereitung

Erneute Leistungsbeurteilung (Revalidierung) der Aufbereitungsprozesse (RDG, Sterilisator, Siegelgerät)

Frist
keine feste Frist: Termin aus Ihrem ValidierungsberichtRegel (Zusammenfassung): keine gesetzliche Frist; Fälligkeit wird im Validierungsbericht/-plan festgelegtFällig am Termin, den Sie aus Ihrem Validierungsbericht eintragen.
Verantwortlich
Betreiber (Praxisinhaber/in) beauftragt qualifizierte Validierer (§ 8 Abs. 4 MPBetreibV)
Gilt, wenn
Die Praxis bereitet Medizinprodukte selbst auf
Rechtsgrundlage
MPBetreibV (2025) § 8 Abs. 1 und 2; KRINKO/BfArM-Empfehlung 2012 Abschnitt 1.4 und Anlage 3/4 ('Periodische Prüfungen')
Wortlaut (Zitat)
„Festlegung der Fälligkeit periodischer Prüfungen (erneute Leistungsbeurteilung, siehe Leistungsqualifikation), ggf. Koordination mit Wartung.“
Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO/BfArM, Bundesgesundheitsbl 2012, 55:1244–1310), Robert Koch-Institut (edoc.rki.de)
Zweite Quelle
„mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist“ Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

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Arbeitsschutz und Unterweisungen

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)

Frist
Richtwert 6 Monate, die Praxis legt die Frist festRegel (Zusammenfassung): Frist legt die Praxis fest (so bemessen, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden). Richtwert 6 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, Maximalwert in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 JahreFällig: letzte Prüfung plus die von Ihrer Praxis festgelegte Frist in Monaten.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Unternehmer) beauftragt eine Elektrofachkraft (oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Prüfgeräten)
Gilt, wenn
Immer (Kabel, Mehrfachsteckdosen, Wasserkocher, Staubsauger …)
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Durchführungsanweisung Tabelle 1 B
Wortlaut (Zitat)
„Tabelle 1 B enthält Richtwerte für Prüffristen.“
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, mit Durchführungsanweisungen (Januar 2010), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Zweite Quelle
„Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

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Prüfung der elektrischen Anlage und ortsfester Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)

Teilweise erfasst
Frist
Forderungen gelten als erfüllt bei 4 Jahren; in 'Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art' (DIN VDE 0100-700 ff.) 1 JahrFällig: letzte Prüfung plus 4 Jahre bzw. 1 Jahr, je nach Ihrer Auswahl.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in beauftragt eine Elektrofachkraft
Gilt, wenn
Immer
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Durchführungsanweisung Tabelle 1 A
Zweite Quelle
„Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Prüffrist
Nächste Fälligkeit

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1 Jahr gilt für Räume besonderer Art nach DIN VDE 0100-700 ff. Ob Behandlungsräume dazu zählen (DIN VDE 0100-710, medizinisch genutzte Bereiche), entscheidet Ihre Elektrofachkraft.

Der Wert 1 Jahr stützt sich allein auf die Durchführungsanweisung zu DGUV Vorschrift 3 (Tabelle 1 A); die zweite Quelle bestätigt nur die 4 Jahre.

„sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1 A genannten Festlegungen eingehalten werden.“
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, mit Durchführungsanweisungen (Januar 2010), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Allgemeine Unterweisung Arbeitsschutz

Frist
bei Einstellung und Änderungen, danach mindestens einmal jährlich; dokumentierenFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Unternehmer/Arbeitgeber) unterweist alle Beschäftigten
Gilt, wenn
Die Praxis hat Beschäftigte
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1
Wortlaut (Zitat)
„die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (BGW-Fassung, UVV vom 1. Oktober 2014), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zweite Quelle
„Arbeitsschutz: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Unterweisung Biostoffe (Infektionsschutz)

Frist
vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlichFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber); mündlich, arbeitsplatzbezogen, von den Beschäftigten unterschrieben
Gilt, wenn
Beschäftigte haben Kontakt mit Blut, Speichel oder kontaminierten Instrumenten (alle Zahnarztpraxen mit Personal)
Rechtsgrundlage
BioStoffV § 14 Abs. 3
Wortlaut (Zitat)
„Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden“
§ 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Biostoffe: über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Unterweisung Gefahrstoffe

Frist
vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlichFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber); mündlich, dokumentiert und unterschrieben
Gilt, wenn
Beschäftigte arbeiten mit Gefahrstoffen (Desinfektionsmittel, Ätzgele, Monomere …)
Rechtsgrundlage
GefStoffV § 14 Abs. 2
Wortlaut (Zitat)
„Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.“
§ 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Gefahrstoffe: über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Unterweisung künstliche optische Strahlung (Laser)

Frist
vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich und sofort bei wesentlichen ÄnderungenFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber)
Gilt, wenn
Die Praxis setzt einen Laser (oder eine andere Quelle) ein, für den die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ergeben hat
Rechtsgrundlage
OStrV § 8 Abs. 1
Wortlaut (Zitat)
„Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.“
§ 8 OStrV – Unterweisung der Beschäftigten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Laserbetrieb: Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Unterweisung Jugendlicher (unter 18, z. B. Auszubildende)

Frist
vor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlichFällig: 6 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber)
Gilt, wenn
Die Praxis beschäftigt eine Person unter 18 Jahren
Rechtsgrundlage
JArbSchG § 29 Abs. 2
Wortlaut (Zitat)
„Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.“
§ 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Jugendliche regelmäßig mindestens einmal halbjährlich“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Fortbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer

Frist
in der Regel alle 2 JahreFällig: 24 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Unternehmer) sorgt dafür, dass die Ersthelfer fortgebildet werden, bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle
Gilt, wenn
In der Praxis sind 2 oder mehr Versicherte anwesend und es sind Ersthelferinnen oder Ersthelfer benannt
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3
Wortlaut (Zitat)
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.“
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (BGW-Fassung, UVV vom 1. Oktober 2014), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zweite Quelle
„Wird diese Erstausbildung in Erster Hilfe alle 2 Jahre durch Teilnahme an einer 9 Unterrichtseinheiten (9 UE) umfassenden Erste-Hilfe-Fortbildung aktualisiert?“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Fortbildung Unternehmermodell / BuS-Dienst „Kammermodell“ (alternative bedarfsorientierte Betreuung)

Je nach Bundesland/Kammer unterschiedlich
Frist
im Abstand von höchstens 5 JahrenFällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Unternehmer) persönlich
Gilt, wenn
Die Praxis (bis 50 Beschäftigte) nutzt die alternative Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 (z. B. Kammermodell der Landeszahnärztekammer), nicht die Regelbetreuung
Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 2 (BGW, Fassung November 2024, in Kraft seit 01.06.2026) Anlage 3 Abschnitt II
Wortlaut (Zitat)
„Im Anschluss daran hat der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen“
DGUV Vorschrift 2 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGW, UVV vom 11. Dezember 2025, Fassung November 2024, Stand 05/2026), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zweite Quelle
„In einem Turnus von fünf Jahren muss das teilnehmende Kammermitglied die erworbene Qualifikation“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026

Je nach Kammer unterschiedlich: Geprüft ist der Fünf-Jahres-Turnus des Kammermodells der LZK Baden-Württemberg. Die Modelle anderer Kammern sind nicht erfasst.

Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Brandschutz

Unterweisung Brandschutz (alle Beschäftigten)

Frist
vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs, danach mindestens einmal jährlichFällig: 12 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber)
Gilt, wenn
Die Praxis hat Beschäftigte
Rechtsgrundlage
ASR A2.2 (zu ArbStättV) Punkt 7.2
Wortlaut (Zitat)
„danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,“
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 v. 23.05.2025), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / Ausschuss für Arbeitsstätten
Zweite Quelle
„Brandschutz: über Brandschutz-Organisation (Alarmplan) und den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Wartung der Feuerlöscher durch Fachkundige

Frist
alle zwei Jahre; längere vom Hersteller zugelassene Fristen dürfen genutzt werden, kürzere Herstellerfristen sind zu beachtenFällig: 24 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Arbeitgeber) beauftragt eine fachkundige Person (z. B. Sachkundige/r nach DIN 14406-4)
Gilt, wenn
Die Praxis hat Feuerlöscher (nach ASR A2.2 erforderlich)
Rechtsgrundlage
ASR A2.2 (zu ArbStättV) Punkt 7.4.2 Abs. 1
Wortlaut (Zitat)
„Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten.“
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 v. 23.05.2025), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / Ausschuss für Arbeitsstätten
Zweite Quelle
„Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026
Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Umwelt

Überprüfung des Amalgamabscheiders

Je nach Bundesland/Kammer unterschiedlich
Frist
vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach LandesrechtFällig: 60 Monate nach dem eingetragenen Datum; gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte.
Verantwortlich
Praxisinhaber/in (Betreiber) beauftragt eine sachkundige Person; die regelmäßige Wartung und Leerung laut Zulassung ist eine eigene Pflicht
Gilt, wenn
Behandlungsplätze, an denen Amalgam anfällt (auch beim Entfernen alter Amalgamfüllungen)
Rechtsgrundlage
AbwV Anhang 50 Teil E Abs. 2 Nr. 5
Wortlaut (Zitat)
„der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.“
Abwasserverordnung Anhang 50 – Zahnbehandlung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Funktionsüberprüfung (vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht länger als 5 Jahren)“ Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Stand
18.10.2026

Je nach Bundesland unterschiedlich: Bundesweit gelten höchstens 5 Jahre; wer prüft und wie, regelt das Landesrecht. Geprüft ist nur Baden-Württemberg.

Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Fortbildung

Fortbildungsnachweis gegenüber der KZV (§ 95d SGB V, 125 Punkte)

Frist
alle fünf Jahre ab Niederlassung bzw. genehmigtem Beschäftigungsbeginn; Ruhen der Zulassung unterbricht die FristFällig: letzter Tag des Fünfjahreszeitraums, also der Tag vor dem Jahrestag des Beginns; bei Beginn am 29.02. der 28.02. (§ 188 BGB, wie im Fortbildungspunkte-Rechner).
Verantwortlich
Jede Vertragszahnärztin und jeder Vertragszahnarzt sowie jede angestellte Zahnärztin und jeder angestellte Zahnarzt in einer Kassenpraxis (bei Angestellten Nachweis über die Praxis)
Gilt, wenn
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig
Rechtsgrundlage
SGB V § 95d Abs. 3 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2
Wortlaut (Zitat)
„Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen“
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zweite Quelle
„Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen.“ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Stand
18.10.2026

Ausführlich mit Personenliste: Fortbildungspunkte-Rechner

Nächste Fälligkeit

Datum eintragen, dann erscheint die Fälligkeit.

Was der Kalender abdeckt

Der Kalender enthält 21 wiederkehrende Pflichten der Zahnarztpraxis: den Strahlenschutz nach StrlSchV (Aktualisierung von Fachkunde und Kenntnissen, Unterweisung, Sachverständigenprüfung, Konstanzprüfung), die Medizinprodukte nach MPBetreibV (STK, MTK, erneute Leistungsbeurteilung der Aufbereitung), die elektrische Sicherheit nach DGUV Vorschrift 3, die Unterweisungen nach DGUV Vorschrift 1, BioStoffV, GefStoffV, OStrV, JArbSchG und ASR A2.2, die Erste Hilfe, die Feuerlöscher, die Fortbildung im Kammermodell nach DGUV Vorschrift 2, den Amalgamabscheider nach AbwV und den Fünfjahreszeitraum nach § 95d SGB V.

Zu jedem Eintrag sehen Sie die Regel in Zusammenfassung, wer verantwortlich ist, die Rechtsgrundlage mit Link auf den amtlichen Text, ein kurzes wörtliches Zitat und das Datum, an dem die Quelle geprüft wurde. Zu jedem Eintrag ist außerdem eine zweite, unabhängige Quelle genannt, meist eine Zahnärztekammer oder die BGW.

So wird gerechnet

„Mindestens einmal jährlich“ rechnet der Kalender als 12 Monate nach dem letzten Datum, also nach der strengeren Lesart. Monate sind Kalendermonate: Gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte (31.01. plus 1 Monat ergibt den 28. bzw. 29.02.). Die STK läuft bis zum Monatsende, die MTK bis zum Jahresende, wie es die MPBetreibV vorgibt. Der Zeitraum nach § 95d SGB V endet am Tag vor dem Jahrestag seines Beginns.

Wo keine Vorschrift eine feste Frist nennt, sagt der Kalender das: Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel legt Ihre Praxis die Frist fest (Richtwert 6 Monate), für die erneute Leistungsbeurteilung von RDG und Sterilisator tragen Sie den Termin aus Ihrem Validierungsbericht ein. Abweichungen nach Bundesland oder Kammer sind gekennzeichnet.

Ihre Daten bleiben bei Ihnen

Ihre Eingaben werden nicht an unseren Server übertragen. Sie können sie in diesem Browser speichern, eine Kalenderdatei (.ics) mit allen nächsten Fälligkeiten und Erinnerungen 30 und 7 Tage vorher herunterladen oder die Liste drucken.

Nicht enthalten, weil keine feste Frist belegt ist

  • Prüfung durch die Zahnärztliche Stelle (§ 130 StrlSchV)
  • Einweisung, Bestandsverzeichnis, Medizinproduktebuch (§§ 4, 11, 13, 14 MPBetreibV)
  • Feste Revalidierungsfrist RDG/Sterilisator (z. B. jährlich)
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
  • Wiederholung der Grundbetreuung (Regelbetreuung, DGUV V2 Anlage 1)
  • Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung
  • IT-Sicherheitsrichtlinie (§ 390 SGB V)
  • Prüfung Druckgeräte (Kompressor, Autoklav) nach BetrSichV
  • Arbeitsmedizinische Pflicht-/Angebotsvorsorge (ArbMedVV)
  • Konstanzprüfung Filmverarbeitung (wöchentlich), Dunkelraum (jährlich), Kassetten (5 Jahre), Befundmonitore

Häufige Fragen

Welche Fristen enthält der Kalender?

21 wiederkehrende Pflichten der Zahnarztpraxis, für die ein amtlicher Text eine feste Frist nennt oder für die die Praxis die Frist selbst festlegt (deutlich gekennzeichnet). Pflichten ohne genannte Frist, etwa die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, sind nicht enthalten.

Wie wird „mindestens einmal jährlich“ gerechnet?

Als 12 Kalendermonate nach dem letzten Datum. Gibt es den Tag im Zielmonat nicht, gilt der Monatsletzte. Das ist die strengere Lesart; die Fälligkeit liegt nie später als nach einer anderen Lesart.

Werden meine Daten gespeichert?

Nur wenn Sie „In diesem Browser speichern“ wählen. Die Angaben liegen dann im lokalen Speicher dieses Browsers auf Ihrem Gerät. An unseren Server wird nichts übertragen.

Wie bekomme ich eine Erinnerung?

Laden Sie die Kalenderdatei (.ics) herunter und importieren Sie sie in Ihren Kalender. Jede nächste Fälligkeit ist ein ganztägiger Termin mit Erinnerungen 30 und 7 Tage vorher.

Warum gibt es für RDG und Sterilisator keine feste Frist?

MPBetreibV und KRINKO/BfArM-Empfehlung überlassen die Fälligkeit der erneuten Leistungsbeurteilung der Validierung. Tragen Sie den Termin aus Ihrem Validierungsbericht ein.

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Stand der Quellen: 18.10.2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte und Vorgaben Ihrer Kammer/Behörde. · Herausgeber: Munich Dental Academy