Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
GOZ 7070
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
Amtlicher Leistungstext
Anlage 1 GOZ, Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Nummer 7070
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
Punktzahl: 90
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
Gebühr nach § 5 GOZ
| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 5,06 € |
| 1,8fach | 9,11 € |
| 2,3fach | 11,64 € |
| 3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ) | 17,72 € |
Eigenen Faktor berechnen
Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.
Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.