Abschnitt C: Konservierende Leistungen

GOZ 2180

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Amtlicher Leistungstext

Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen

Nummer 2180

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Punktzahl: 150

Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).

Gebühr nach § 5 GOZ

150 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor
FaktorGebühr
1,0fach8,44 €
1,8fach15,19 €
2,3fach19,40 €
3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ)29,53 €

Eigenen Faktor berechnen

GOZ 2180, 150 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3

19,40 €

In den Kostenvoranschlag-Rechner übernehmen

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

GOZ 2180 an anderer Stelle im Gebührenverzeichnis

Bestimmungen, die bei anderen Nummern oder Abschnitten stehen und GOZ 2180 nennen, im amtlichen Wortlaut.

  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig. (Abrechnungsbestimmung bei GOZ 2195)
  • Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig. (Abrechnungsbestimmung bei GOZ 2195)
  • Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. (Abrechnungsbestimmung bei GOZ 2195)
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. (Abrechnungsbestimmung bei GOZ 2195)
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C
  1. Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.