Abschnitt C: Konservierende Leistungen

GOZ 2195

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone

Amtlicher Leistungstext

Anlage 1 GOZ, Abschnitt C: Konservierende Leistungen

Nummer 2195

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

Punktzahl: 300

Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).

Gebühr nach § 5 GOZ

300 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor
FaktorGebühr
1,0fach16,87 €
1,8fach30,37 €
2,3fach38,81 €
3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ)59,05 €

Eigenen Faktor berechnen

GOZ 2195, 300 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3

38,81 €

In den Kostenvoranschlag-Rechner übernehmen

Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

GOZ 2195 an anderer Stelle im Gebührenverzeichnis

Bestimmungen, die bei anderen Nummern oder Abschnitten stehen und GOZ 2195 nennen, im amtlichen Wortlaut.

  • GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C
  1. Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.