Abschnitt J: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
GOZ 8030
Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
Amtlicher Leistungstext
Anlage 1 GOZ, Abschnitt J: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Nummer 8030
Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
Punktzahl: 550
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de . Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
Gebühr nach § 5 GOZ
| Faktor | Gebühr |
|---|---|
| 1,0fach | 30,93 € |
| 1,8fach | 55,68 € |
| 2,3fach | 71,15 € |
| 3,5fachBegründung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ) | 108,27 € |
Eigenen Faktor berechnen
Gerundet wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ auf volle Cent: Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.
Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
GOZ 8030 an anderer Stelle im Gebührenverzeichnis
Bestimmungen, die bei anderen Nummern oder Abschnitten stehen und GOZ 8030 nennen, im amtlichen Wortlaut.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig. (Abrechnungsbestimmung bei GOZ 8035)
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