Festzuschuss 2027: Zuschüsse zum Zahnersatz sinken auf 50, 60 und 65 Prozent

Ab 2027 sinken die Festzuschüsse zum Zahnersatz um zehn Prozentpunkte. Entscheidend ist die Bewilligung durch die Krankenkasse vor dem 1. Januar 2027.

2. November 202610 Min. Lesezeit1.860 Wörter
Aufgeräumter Schreibtisch im Praxisbüro mit geschlossenem Laptop, blauer Mappe und Kaffeetasse, dahinter unscharf ein Behandlungszimmer
Inhaltsverzeichnis
  1. Festzuschuss 2027: die neuen Prozentsätze
  2. Was sich am Eigenanteil ändert: die Prozentformel
  3. Zur Orientierung: die Beträge 2026
  4. Der Stichtag: Bewilligung vor dem 1. Januar 2027
  5. Die Sechsmonatsfrist gilt weiter
  6. Wie lange die Kasse für die Bewilligung braucht
  7. Was Praxen jetzt tun sollten
  8. Was die Absenkung nicht betrifft
  9. Häufige Fragen

Der Festzuschuss 2027 fällt für gesetzlich Versicherte deutlich niedriger aus: Ab dem 1. Januar 2027 zahlen die Krankenkassen beim Zahnersatz 50 statt 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 60 statt 70 oder 65 statt 75 Prozent. Für Ihre Praxis zählt vor allem ein Datum: Für Festzuschüsse, die die Krankenkasse vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, gilt noch das alte Recht. Dieser Beitrag erklärt die neuen Sätze, rechnet die Folgen mit der Prozentformel durch und zeigt, was Sie Patientinnen und Patienten mit geplantem Zahnersatz jetzt sagen sollten.

Festzuschuss 2027: die neuen Prozentsätze

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Es fasst § 55 SGB V neu, und zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2027 (Art. 8 Abs. 2). Die zm beschreibt die Änderung als Absenkung um zehn Prozentpunkte auf das Niveau von September 2020.

Festzuschussbis 31.12.2026ab 01.01.2027
ohne Bonus60 %50 %
Bonus nach 5 Jahren70 %60 %
Bonus nach 10 Jahren75 %65 %
10 Jahre mit einmaliger Unterbrechung (Ermessen der Kasse)75 %65 %
Härtefall (§ 55 Abs. 2)60 % + 40 % = 100 %50 % + 50 % = 100 %

Die Prozentsätze beziehen sich immer auf den Betrag, den der G-BA für die jeweilige Regelversorgung festsetzt. Unverändert bleiben:

  • die Bonusbedingungen: Untersuchungen in jedem Kalenderhalbjahr bis 18 Jahre, danach mindestens einmal im Kalenderjahr, gerechnet für die fünf beziehungsweise zehn Jahre vor Beginn der Behandlung,
  • die Sonderregel für 2020: Eine ausgelassene Untersuchung im Kalenderjahr 2020 kostet den Bonus weiterhin nicht,
  • das befundbezogene System: Wählt ein Patient gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, bleibt der Festzuschuss gleich; die Mehrkosten trägt er selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V).

Für Härtefälle ändert sich im Ergebnis nichts. Zum Festzuschuss von 50 Prozent kommt ein zusätzlicher Betrag von 50 Prozent, höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Wer als Härtefall eine Versorgung über die Regelversorgung hinaus wählt, erhält wie bisher nur diese beiden Beträge.

Was sich am Eigenanteil ändert: die Prozentformel

Der Festzuschuss ist ein fester Betrag je Befund:

Festzuschuss = Prozentsatz × festgesetzter Betrag der Regelversorgung

Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und diesem Festzuschuss. Nehmen wir vereinfachend an, die Regelversorgung kostet genau den festgesetzten Betrag. Dann trägt der Patient:

BonusstufeEigenanteil bis 2026Eigenanteil ab 2027
ohne Bonus40 %50 %
5 Jahre30 %40 %
10 Jahre25 %35 %

Daraus folgen zwei Regeln, die Sie im Beratungsgespräch nutzen können:

  1. Der Zuschuss sinkt auf jeder Bonusstufe um denselben Betrag: 10 Prozent des festgesetzten Betrags der Regelversorgung. Das gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen, denn der Festzuschuss hängt am Befund, nicht an der gewählten Versorgung. Bei einer aufwendigeren Versorgung steigt der Eigenanteil in Euro also genauso stark wie bei der Regelversorgung, in Prozent der Gesamtkosten aber weniger.
  2. Im Verhältnis zum bisherigen Zuschuss sind das je nach Stufe 16,7 Prozent (10 von 60), 14,3 Prozent (10 von 70) oder 13,3 Prozent (10 von 75) weniger Kassenleistung.

Zur Orientierung: die Beträge 2026

Die folgenden Zahlen sind die Beträge für 2026, gültig seit 1. Januar 2026 (G-BA-Beschluss vom 5. Dezember 2025, BAnz AT 04.02.2026 B3, gegengeprüft mit der KZBV-Abrechnungshilfe). Sie zeigen, auf welche Summen sich die Prozentsätze beziehen. Für 2027 passt der G-BA die Beträge neu an; die Euro-Werte für 2027 lassen sich daraus nicht ablesen.

Befund (2026)Betrag Regelversorgung 2026 (100 %)60 %70 %75 %
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn398,39 €239,03 €278,87 €298,79 €
2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke921,60 €552,96 €645,12 €691,20 €

Alle 48 Befunde mit den Beträgen 2026 finden Sie im Festzuschuss-Rechner. Dort können Sie mehrere Befunde zusammenrechnen.

Wann die Beträge für 2027 kommen, steht noch nicht fest. Nach den Tragenden Gründen zum letzten Beschluss passt der G-BA sie jährlich bis zum 30. November an; die Beträge für 2026 hat er am 5. Dezember 2025 beschlossen. Am 28. Oktober 2026 nannte die Beschlussliste der Festzuschuss-Richtlinie als letzten Eintrag die Beträge zum 1. Januar 2026.

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Der Stichtag: Bewilligung vor dem 1. Januar 2027

Die Übergangsregel steht im neuen § 55 Abs. 6 SGB V: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Maßgeblich ist danach das Datum, an dem die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt. Der Beginn der Behandlung, die Eingliederung oder das Rechnungsdatum nennt die Vorschrift nicht.

Das hat zwei Folgen, die Sie Ihrem Team erklären sollten:

  • Bewilligt 2026, eingegliedert 2027: Nach dem Wortlaut bleibt es bei den alten Sätzen (60, 70 oder 75 Prozent). Die KZV Berlin spricht von Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse.
  • Eingereicht 2026, bewilligt 2027: Nach dem Wortlaut gelten die neuen Sätze, auch wenn der Plan schon im Dezember bei der Kasse lag. Ob Kassen oder KZVen das im Einzelfall anders handhaben, ist nicht geklärt. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer KZV nach.

Die Sechsmonatsfrist gilt weiter

Eine Bewilligung im Jahr 2026 sichert die alten Sätze nicht unbegrenzt. Nach Anlage 2 Nr. 6 Satz 6 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte werden Festzuschüsse nur gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird (so zitiert vom SG München, Gerichtsbescheid vom 28.06.2023, S 38 KA 5130/21). Lässt sich die Frist nicht halten, ist rechtzeitig eine Verlängerung bei der Krankenkasse zu beantragen.

Ob eine verlängerte Bewilligung aus 2026 die alten Sätze sicher behält, regelt § 55 Abs. 6 nicht ausdrücklich. Wer im Dezember 2026 bewilligte Pläne erst spät im Jahr 2027 umsetzen kann, sollte das mit der Krankenkasse klären, bevor er eine Verlängerung beantragt. Offen ist auch, wie Wiederherstellungen ohne Bewilligungsverfahren zeitlich zugeordnet werden; das Gesetz knüpft nur an bewilligte Festzuschüsse an. Hier hilft die KZV.

Wie lange die Kasse für die Bewilligung braucht

Die Krankenkasse muss über einen Leistungsantrag nach § 13 Abs. 3a SGB V spätestens nach drei Wochen entscheiden, mit gutachtlicher Stellungnahme nach fünf Wochen. Läuft das im Bundesmantelvertrag vorgesehene Gutachterverfahren, hat sie ab Antragseingang sechs Wochen Zeit. Das sind Höchstfristen. Laut KZV Berlin beschleunigt das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) den Antragsprozess erheblich.

Unsere Empfehlung für den Kalender: Pläne, die voraussichtlich begutachtet werden, sollten bis etwa Mitte November 2026 bei der Kasse sein. Geht ein solcher Plan erst am 20. November ein, endet die Sechswochenfrist am 1. Januar 2027, also nach dem Stichtag. Pläne ohne Gutachten haben mehr Luft, aber auch sie sollten nicht in die Feiertage fallen.

Was Praxen jetzt tun sollten

  1. Offene Planungen sichten. Suchen Sie im Praxisverwaltungssystem nach Patientinnen und Patienten mit besprochenem, aber noch nicht beantragtem Zahnersatz: Befund erhoben, Beratung erfolgt, HKP noch nicht erstellt oder nicht versandt.
  2. HKP zeitnah einreichen. Das EBZ ist seit dem 1. Januar 2023 Pflicht, der Antrag geht per KIM direkt aus dem PVS an die Kasse. Kontrollieren Sie den Antwortdatensatz, wie es die KZV Berlin für genehmigungspflichtige Fälle verlangt, und halten Sie das Bewilligungsdatum fest.
  3. Bonusheft vorher prüfen. Ein fehlender Nachweis kostet ab 2027 dieselben zehn Prozentpunkte wie bisher, aber auf niedrigerem Niveau. Klären Sie Lücken, bevor der Plan rausgeht.
  4. Eingliederung innerhalb von sechs Monaten planen. Labortermine, Vorbehandlung und Urlaubszeiten gehören in die Planung. Wird es knapp, beantragen Sie die Verlängerung früh.
  5. Patienten sachlich informieren. Sagen Sie klar, dass der Kassenzuschuss für Bewilligungen ab 2027 sinkt und dass das Bewilligungsdatum zählt. Die Indikation bleibt eine medizinische Entscheidung: Festzuschüsse gibt es nur für eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Ein Stichtag ist kein Grund, eine Behandlung vorzuziehen, die fachlich noch nicht ansteht.
  6. Kostenvoranschläge anpassen. Pläne, die erst 2027 bewilligt werden, rechnen Sie mit 50, 60 oder 65 Prozent. Sobald der G-BA die Beträge 2027 veröffentlicht, aktualisieren Sie PVS und Vorlagen.
  7. Härtefälle im Blick behalten. Die Einkommensgrenze für den Härtefall richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung; 2026 liegt sie für Alleinstehende bei 40 Prozent von 3.955 Euro, also 1.582 Euro brutto im Monat. Für 2027 wird die Bezugsgröße neu festgesetzt.

Für die Patientenkommunikation hilft eine einfache Formel: Bei Regelversorgung steigt der Eigenanteil von 40 auf 50, von 30 auf 40 oder von 25 auf 35 Prozent des festgesetzten Betrags. Ein kurzer Hinweis im Wartezimmer kann das Thema eröffnen; die Details gehören ins persönliche Gespräch zum Heil- und Kostenplan.

Was die Absenkung nicht betrifft

Die Änderung betrifft den Zuschuss der Krankenkasse, nicht die Gebührenordnungen. Wie Sie eine Krone oder Teilkrone präparieren, welchen Werkstoff Sie wählen und wie Sie abrechnen, ändert sich durch § 55 SGB V nicht. Wer sich vor dem Jahreswechsel fachlich mit vollkeramischen Kronen beschäftigt, findet Hintergrund in den Beiträgen zur keramikgerechten Kronenpräparation, zur Teilkrone in Tabletop-Technik und zur Frage Lithiumdisilikat oder Zirkonoxid. Praktisch und am Phantom geübt wird das in der Fortbildung Prothetische Zahnmedizin zu vollkeramischen Versorgungen von Zähnen und Implantaten, einem Präsenzkurs an vier Tagen über zwei Wochenenden.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach dem Gesetzestext wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Einzelfällen zur Übergangsregel ist Ihre KZV die erste Anlaufstelle.

Häufige Fragen

Gilt der alte Festzuschuss, wenn der HKP 2026 bewilligt und der Zahnersatz 2027 eingegliedert wird?

Ja, nach dem Wortlaut von § 55 Abs. 6 SGB V. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die bisherigen Sätze von 60, 70 oder 75 Prozent. Beachten Sie aber die Sechsmonatsfrist: Der Zahnersatz muss in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert werden, sonst ist rechtzeitig eine Verlängerung bei der Krankenkasse nötig.

Was gilt, wenn der Plan im Dezember 2026 eingereicht, aber erst im Januar 2027 bewilligt wird?

Nach dem Gesetzeswortlaut zählt die Bewilligung, nicht die Einreichung. Wird der Festzuschuss erst 2027 bewilligt, gelten die neuen Sätze von 50, 60 oder 65 Prozent. Eine Bestätigung durch KZV oder Kassen für solche Fälle lag uns am 28. Oktober 2026 nicht vor. Reichen Sie Pläne deshalb früh ein, bei möglichem Gutachterverfahren bis etwa Mitte November.

Wie hoch sind die Festzuschüsse 2027 in Euro?

Das steht noch nicht fest. Die Euro-Beträge setzt der G-BA jährlich neu fest; für 2027 lag am 28. Oktober 2026 noch kein Beschluss vor. Fest stehen nur die Prozentsätze: 50 Prozent ohne Bonus, 60 Prozent nach fünf und 65 Prozent nach zehn Jahren. Die Beträge für 2026 zeigt der Festzuschuss-Rechner; wir ergänzen 2027, sobald die Werte veröffentlicht sind.

Zahlen Härtefälle ab 2027 mehr?

Nein. Versicherte, die unzumutbar belastet würden, erhalten zum Festzuschuss von 50 Prozent einen zusätzlichen Betrag von 50 Prozent der Regelversorgung, höchstens bis zu den tatsächlichen Kosten. Bei Regelversorgung bleibt die Kassenleistung damit bei 100 Prozent. Wählen sie eine aufwendigere Versorgung, zahlt die Kasse nur diese beiden Beträge, die Mehrkosten tragen sie selbst.

Lohnt sich das Bonusheft ab 2027 noch?

Ja. Der Abstand zwischen den Stufen bleibt gleich: Nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge steigt der Festzuschuss um zehn Prozentpunkte auf 60 Prozent, nach zehn Jahren um fünfzehn Punkte auf 65 Prozent. Auch die Sonderregel für 2020 und die Ausnahme für eine einmalige Unterbrechung im Zehnjahreszeitraum bleiben, jetzt mit 65 statt 75 Prozent.

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