Anforderung
125 Fortbildungspunkte in 5 Jahren, Nachweis gegenüber der KZV
Der Vertragszahnarzt muss innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes 125 Punkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen können.
Regelung des angemessenen Umfanges der notwendigen Fortbildung gem. § 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V (gültig ab 17.12.2016) und Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/DGZMK · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen.
Vertragszahnärztliche Fortbildung · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte
§ 72 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026
Zeitraum / Zyklus
Fünfjahreszeitraum ab Beginn der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Niederlassung bzw. genehmigter Beschäftigungsbeginn). Beispiel der KZV Land Brandenburg: 01.07.2019 bis 30.06.2024. Bei Ruhen der Zulassung ist die Frist unterbrochen.
beginnt der Zeitraum für Vertragszahnärzte mit dem Tag der Niederlassung, bei angestellten Zahnärzten ab dem Tag des genehmigten Beschäftigungsbeginns
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026gilt aktuell der Zeitraum vom 01.07.2019 - 30.06.2024
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026
Besonderheiten
Punktebewertung BZÄK/DGZMK (Regel für die Vergabe durch den Veranstalter): 1 Punkt pro Fortbildungsstunde (45 Minuten), höchstens 8 Punkte pro Tag; Zusatzpunkte z. B. für schriftliche Lernerfolgskontrolle. Maßgeblich sind die Punkte auf der Teilnahmebescheinigung.
1 Punkt pro Fortbildungsstunde (entspricht 45 Minuten) max. 8 Punkte pro Tag
Regelung des angemessenen Umfanges der notwendigen Fortbildung gem. § 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V (gültig ab 17.12.2016) und Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/DGZMK · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026
Selbststudium durch Fachliteratur: 10 Punkte pro Jahr, insgesamt höchstens 50 Punkte im Fünfjahreszeitraum, nur für das jeweils laufende Jahr (nicht im Voraus).
Selbststudium durch Fachliteratur 10 Punkte pro Jahr
Regelung des angemessenen Umfanges der notwendigen Fortbildung gem. § 95d Abs. 6 Satz 1 SGB V (gültig ab 17.12.2016) und Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/DGZMK · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026Hierfür können pro Jahr 10 Punkte ohne Nachweis geltend gemacht werden (insgesamt max. 50 Punkte für einen Fortbildungszeitraum).
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026Nein, nur für das jeweilige laufende Jahr (max. 50 Punkte in 5 Jahren).
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026
Auch bei Teilzeit gelten 125 Punkte in 5 Jahren. Überschüssige Punkte werden nicht in den nächsten Zeitraum übertragen.
Ebenfalls 125 Punkte in 5 Jahren.
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026nur Punkte, die im aktuellen Fortbildungszeitraum erbracht wurden, sind anrechenbar
Fortbildungspflicht – Fragen und Antworten · Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg · gelesen am 17.10.2026
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum ersetzt werden; die KZV fordert mindestens drei Monate vor Ablauf zum Nachweis auf.
Der Nachweis kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer, deren Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraum bezieht, ersetzt werden.
Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V (Stand 25.03.2009) · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern
Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V (Stand 25.03.2009) · Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) · gelesen am 17.10.2026
Unabhängig davon verpflichtet die Berufsordnung jeden Zahnarzt zur Fortbildung (Beispiel Bayern, § 5 BO).
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden
Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte, § 5 Fortbildung · Bayerische Landeszahnärztekammer · gelesen am 17.10.2026
Folgen bei fehlendem Nachweis
Honorarkürzung um 10 % für die ersten vier Quartale nach dem Fünfjahreszeitraum, danach um 25 %; sie endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird. Nachholen binnen zwei Jahren möglich (zählt nicht für den folgenden Zeitraum); danach soll die KZV die Entziehung der Zulassung beantragen.
um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gelesen am 17.10.2026