Kostenvoranschlag-Rechner nach GOZ
GOZ-Nummern hinzufügen, Anzahl und Steigerungsfaktor eintragen: Der Rechner addiert die Gebühren nach § 5 GOZ. Die Aufstellung lässt sich drucken, als PDF speichern oder als CSV-Datei exportieren. Es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Nummern ohne eigene Punktzahl (0120, 2230, 2240, 5050, 5060, 5240) sind nicht wählbar, weil sich ihre Gebühr aus der Abrechnungsbestimmung ergibt.
Kostenvoranschlag nach GOZ
Zahnärztliche Gebühren · erstellt am 17.10.2026
| GOZ | Leistung | Punkte | Anzahl | Faktor | Einzeln | Betrag | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0050 | Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | Punkte 120 | Anzahl | Faktor | Einzeln 15,52 € | Betrag 15,52 € | |
| Summe zahnärztliche Gebühren | 15,52 € | ||||||
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
Gebühr je Leistung = Punktzahl × 5,62421 Cent × Faktor, gerundet auf volle Cent nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ; Betrag = Gebühr × Anzahl. Ohne Material- und Laborkosten und ohne GOÄ-Leistungen.
Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.