Kostenvoranschlag-Rechner nach GOZ
GOZ-Nummern hinzufügen, Anzahl und Steigerungsfaktor eintragen: Der Rechner addiert die Gebühren nach § 5 GOZ. Die Aufstellung lässt sich drucken, als PDF speichern oder als CSV-Datei exportieren. Es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Nummern ohne eigene Punktzahl (0120, 2230, 2240, 5050, 5060, 5240) sind nicht wählbar, weil sich ihre Gebühr aus der Abrechnungsbestimmung ergibt.
Kostenvoranschlag nach GOZ
Zahnärztliche Gebühren · erstellt am 17.10.2026
| GOZ | Leistung | Punkte | Anzahl | Faktor | Einzeln | Betrag | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170nur 1,0fach berechnungsfähig | Punkte 400 | Anzahl | Faktor | Einzeln 22,50 € | Betrag 22,50 € | |
| Summe zahnärztliche Gebühren | 22,50 € | ||||||
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
Gebühr je Leistung = Punktzahl × 5,62421 Cent × Faktor, gerundet auf volle Cent nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ; Betrag = Gebühr × Anzahl. Ohne Material- und Laborkosten und ohne GOÄ-Leistungen.
Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.