Kostenvoranschlag-Rechner nach GOZ

GOZ-Nummern hinzufügen, Anzahl und Steigerungsfaktor eintragen: Der Rechner addiert die Gebühren nach § 5 GOZ. Die Aufstellung lässt sich drucken, als PDF speichern oder als CSV-Datei exportieren. Es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

Nummern ohne eigene Punktzahl (0120, 2230, 2240, 5050, 5060, 5240) sind nicht wählbar, weil sich ihre Gebühr aus der Abrechnungsbestimmung ergibt.

Kostenvoranschlag nach GOZ

Zahnärztliche Gebühren · erstellt am 17.10.2026

8035Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines Übertragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)Punkte 550AnzahlFaktorEinzeln 71,15 €Betrag 71,15 €
Summe zahnärztliche Gebühren71,15 €

Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.

Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).

Gebühr je Leistung = Punktzahl × 5,62421 Cent × Faktor, gerundet auf volle Cent nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ; Betrag = Gebühr × Anzahl. Ohne Material- und Laborkosten und ohne GOÄ-Leistungen.

Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.