Kostenvoranschlag-Rechner nach GOZ
GOZ-Nummern hinzufügen, Anzahl und Steigerungsfaktor eintragen: Der Rechner addiert die Gebühren nach § 5 GOZ. Die Aufstellung lässt sich drucken, als PDF speichern oder als CSV-Datei exportieren. Es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Nummern ohne eigene Punktzahl (0120, 2230, 2240, 5050, 5060, 5240) sind nicht wählbar, weil sich ihre Gebühr aus der Abrechnungsbestimmung ergibt.
Kostenvoranschlag nach GOZ
Zahnärztliche Gebühren · erstellt am 17.10.2026
| GOZ | Leistung | Punkte | Anzahl | Faktor | Einzeln | Betrag | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 9130 | Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | Punkte 1540 | Anzahl | Faktor | Einzeln 199,21 € | Betrag 199,21 € | |
| Summe zahnärztliche Gebühren | 199,21 € | ||||||
Berechnungshilfe auf Basis des amtlichen GOZ-Textes (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661)). Keine Abrechnungsberatung.
Amtlicher Text der GOZ, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661); Quelle: gesetze-im-internet.de (Datenstand 06.05.2026).
Gebühr je Leistung = Punktzahl × 5,62421 Cent × Faktor, gerundet auf volle Cent nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GOZ; Betrag = Gebühr × Anzahl. Ohne Material- und Laborkosten und ohne GOÄ-Leistungen.
Ein Faktor über 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Er ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Nicht enthalten: Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), Leistungen nach der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), Analogberechnung (§ 6 Abs. 1 GOZ), abweichende Vereinbarungen über das 3,5fache hinaus (§ 2 GOZ) und Gebühren bei stationärer Behandlung (§ 7 GOZ). Abrechnungsbestimmungen (Ausschlüsse, Höchstzahlen, halbe oder doppelte Gebühr) prüft der Rechner nicht.