So rechnet der Rechner
Wählen Sie die Regel, die für Sie gilt, und tragen Sie den Beginn Ihres Zeitraums ein. Der Rechner berechnet das Ende nach der offiziellen Regel (z. B. das Kalenderjahr in der Schweiz oder 1. Dezember bis 30. November in Australien); in Deutschland können Sie es ändern, denn maßgeblich ist die Mitteilung Ihrer KZV.
Jeder Eintrag zählt nur innerhalb des Zeitraums. Obergrenzen aus den Regeln werden automatisch berücksichtigt, z. B. das Selbststudium in Deutschland (10 Punkte pro Jahr, höchstens 50) und höchstens 8 Stunden pro Tag in der Schweiz; in Deutschland zählen die Punkte auf Ihrer Teilnahmebescheinigung so, wie sie dort stehen. Mindestanteile (48 klinische Stunden in Australien) und die Zwei-Jahres-Fenster im UK werden geprüft; die vom GDC empfohlenen Themen erscheinen nur als Empfehlung. Einen Rechner gibt es nur für Länder, deren Regeln er vollständig abbildet; alle anderen stehen in der Länder-Tabelle.
Der Hinweis zum Zeitplan vergleicht Ihren Stand mit einer gleichmäßigen Verteilung über den Zeitraum. Er dient der Orientierung und ist keine gesetzliche Frist.
Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
Vertragszahnärzte, ermächtigte und angestellte Zahnärzte müssen der KZV alle fünf Jahre nachweisen, dass sie sich fortgebildet haben (§ 95d SGB V, über § 72 SGB V auch für Zahnärzte). Die KZBV hat den Umfang auf 125 Punkte im Fünfjahreszeitraum festgelegt. Der Nachweis kann durch die Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer ersetzt werden.
Unabhängig davon verpflichtet die Berufsordnung jeden Zahnarzt zur Fortbildung. Für die Fachkunde im Strahlenschutz gilt eine eigene Fünf-Jahres-Frist: siehe Strahlenschutz-Aktualisierung.