Veneers und Teilkronen abrechnen: GOZ 2220 richtig ansetzen

Leistungstext, Punktzahl und Euro-Beträge der GOZ 2220, die Abgrenzung zu Inlay und Vollkrone, berechnungsfähige Begleitleistungen und ein durchgerechnetes Beispiel für vier Veneers.

7. November 202611 Min. Lesezeit2.021 Wörter
Schreibtisch im Praxisbüro mit hellblauen Mappen, Notizblock und Gipsmodellen von Ober- und Unterkiefer in Okklusion
Inhaltsverzeichnis
  1. Der Leistungstext der GOZ 2220
  2. GOZ 2220: Beträge bei Faktor 1,0 bis 3,5
  3. Abgrenzung zu Einlagefüllung und Vollkrone
  4. Sonderfall Okklusalaufbauten und Table Tops
  5. Was in der GOZ 2220 bereits enthalten ist
  6. Was Sie neben der GOZ 2220 berechnen können
  7. Material und Labor
  8. Teilleistungen, Wiedereingliederung und Reparatur
  9. Ästhetische Veneers: Leistung auf Verlangen
  10. Rechenbeispiel: vier Veneers von 12 bis 22
  11. Zusammenfassung
  12. Häufige Fragen

Die GOZ 2220 ist die Gebührennummer für zwei Restaurationen, die klinisch wenig gemeinsam haben: die Teilkrone mit Rekonstruktion der gesamten Kaufläche und das Veneer. Nach diesem Artikel kennen Sie den genauen Leistungstext, die Punktzahl und die Beträge bei allen gängigen Faktoren, wissen, welche Leistungen in der Gebühr bereits enthalten sind, was Sie daneben berechnen können und wie Sie Teilleistungen und Wiederbefestigungen ansetzen. Ein durchgerechnetes Beispiel für vier Veneers zeigt die Anwendung.

Der Leistungstext der GOZ 2220

Die Leistungsbeschreibung lautet: „Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer". Die Position ist mit 2067 Punkten bewertet und wird je Zahn berechnet.

Zwei Dinge sind im Wortlaut wichtig. Erstens: Für die Teilkrone verlangt der Text die Rekonstruktion der gesamten Kaufläche. Das ist nach dem Wortlaut das Merkmal, das sie von der Einlagefüllung nach 2150 bis 2170 unterscheidet. Zweitens: Für das Veneer nennt der Text keine weiteren Bedingungen zu Ausdehnung oder Präparationsform. Nach der Abrechnungsbestimmung gehören zu den Kronen nach 2200 bis 2220 außerdem Voll- und Teilkronen „jeder zahntechnischen Ausführung"; das Material spielt für die Gebührennummer also keine Rolle.

Wie die Teilkrone klinisch präpariert wird und welche Mindeststärken gelten, beschreibt der Artikel zur Teilkronen-Präparation und zum Tabletop-Design.

GOZ 2220: Beträge bei Faktor 1,0 bis 3,5

Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Faktor: 2067 × 5,62421 Cent = 116,25 Euro beim Einfachsatz.

FaktorGOZ 2220 (2067 Punkte)
1,0116,25 €
1,8209,25 €
2,3267,38 €
3,0348,76 €
3,5406,88 €

Nach § 5 Abs. 2 GOZ bildet der 2,3-fache Satz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Darüber liegen Sie nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder den Umständen der Ausführung das rechtfertigen; Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung stecken, zählen dabei nicht. Jede Überschreitung des 2,3-fachen Satzes müssen Sie nach § 10 Abs. 3 auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründen. In Dr. Hajtós Heil- und Kostenplänen werden die Faktoren deshalb je Position nach dem tatsächlichen Aufwand angesetzt. Eigene Faktoren und Begründungen können Sie im GOZ-Rechner durchspielen; den vollständigen Positionstext finden Sie unter GOZ 2220.

Abgrenzung zu Einlagefüllung und Vollkrone

RestaurationGOZPunkte2,3-fach
Einlagefüllung, einflächig21501141147,60 €
Einlagefüllung, zweiflächig21601356175,41 €
Einlagefüllung, mehr als zweiflächig21701709221,07 €
Teilkrone mit Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, Veneer22202067267,38 €
Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation22101678217,06 €
Vollkrone, Tangentialpräparation (auch Implantat)22001322171,01 €

Auffällig ist, dass die Teilkrone höher bewertet ist als die Vollkrone. Die Wahl der Nummer folgt aber dem Leistungsinhalt, nicht dem Betrag: Wird die Kaufläche nur teilweise überdeckt, ist die Restauration nach dem Wortlaut eine Einlagefüllung. Für Implantatkronen steht nur 2200 zur Verfügung, denn 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

Sonderfall Okklusalaufbauten und Table Tops

Nicht jede Restauration auf der Kaufläche ist eine Teilkrone. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, in dem Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfeträger zusammenarbeiten, ordnet laborgefertigte Table Tops als langzeitprovisorische Maßnahme als selbstständige Leistung ein, die nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird; bei adhäsiver Befestigung kommt 2197 hinzu (Beschluss Nr. 28). Für definitive Table Tops richtet sich die Analoggebühr nach der Ausdehnung der verloren gegangenen Funktionsflächen, und zuvor müssen alle notwendigen Schritte der Funktionsdiagnostik und -therapie durchgeführt sein, etwa eine Schienentherapie (Beschluss Nr. 29).

Dr. Hajtó berechnet therapeutische Okklusalaufbauten bei der Bisshebung als „Therapeutischer Aufbau in Adhäsivtechnik" nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2150, je Zahn. Bei 14 Zähnen zum Faktor 2,3 ergibt das 14 × 147,60 Euro = 2.066,40 Euro Honorar. Die vorgeschaltete Funktionsdiagnostik rechnen Sie nach Abschnitt J ab, wie im Beitrag Funktionsanalyse abrechnen: GOZ 8000 bis 8065 beschrieben; eine vorausgehende Schienentherapie behandelt der Artikel Aufbissschiene abrechnen.

Was in der GOZ 2220 bereits enthalten ist

Die Abrechnungsbestimmung zu den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 zählt auf, welche Leistungen mit der Gebühr abgegolten sind:

  • Präparieren des Zahnes
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • festes Einfügen der Teilkrone oder des Veneers
  • Nachkontrolle und Korrekturen

Außerdem sind neben den Leistungen nach 2200 bis 2220 die Füllungsleistungen nach 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Eine Aufbaufüllung in Kompositmehrschichttechnik nach 2080 oder 2100 unter dem Veneer geht also nicht zusätzlich.

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Was Sie neben der GOZ 2220 berechnen können

Alle folgenden Positionen sind im Gebührenverzeichnis nicht neben 2220 ausgeschlossen. Die Beträge gelten für den Faktor 2,3.

GOZLeistung laut GebührenverzeichnisPunkte2,3-fach
2197Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)13016,82 €
2040Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich658,41 €
2030Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich658,41 €
0065Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich8010,35 €
2260Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung10012,94 €
2270Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung27034,93 €

Hinweise zum Wortlaut:

  • 2197 nennt Teilkrone und Veneer ausdrücklich. Die adhäsive Befestigung ist damit eine eigene Position; nach der amtlichen Verordnungsbegründung ist sie je Sitzung und Zahn einmal berechnungsfähig.
  • 2030 ist je Sitzung und Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
  • 0065 steht in Dr. Hajtós Heil- und Kostenplänen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich neben den adhäsiven Restaurationen. Die Abrechnungsbestimmung zu 0065 und die amtliche Verordnungsbegründung schließen daneben nur konventionelle Abformungen für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich in derselben Sitzung aus.
  • 2260 und 2270 beschreiben die Herstellung des Provisoriums einschließlich Entfernung; abgegolten ist in 2220 das provisorische Eingliedern. Nach der amtlichen Verordnungsbegründung sind 2260 und 2270 ausdrücklich auch für Provisorien bei Teil- und Vollkronenversorgungen berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums ist mit der Gebühr nach 2260 oder 2270 abgegolten.

Wie Sie das Veneer-Provisorium herstellen, beschreibt der Artikel zum Veneer-Provisorium; das klinische Befestigungsprotokoll hinter 2197 finden Sie im Beitrag zur adhäsiven Befestigung von Veneers.

Material und Labor

Praxiskosten einschließlich Füllungsmaterial sind nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt. Die zahntechnischen Leistungen berechnen Sie nach § 9 als Auslagen in Höhe der tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Übersteigen die voraussichtlichen Laborkosten 1.000 Euro, müssen Sie dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag anbieten; zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 15 % ab, ist er unverzüglich in Textform zu informieren. Dr. Hajtó führt Honorar, Material und Labor in seinen Heil- und Kostenplänen in getrennten Anlagen auf und nimmt alle erforderlichen Begleitleistungen auf, damit die Kostenzusage des Versicherers vollständig ist.

Teilleistungen, Wiedereingliederung und Reparatur

Muss die Behandlung abgebrochen werden, sehen die Nummern 2230 und 2240 Teilleistungen vor. Endet die Leistung mit der Präparation, ist die Hälfte der Gebühr berechnungsfähig; sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, drei Viertel. Bei Faktor 2,3 sind das für 2220 also 133,69 Euro beziehungsweise 200,54 Euro. Beides setzt voraus, dass es objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dass eine Fortsetzung medizinisch nicht indiziert war. Ein verschobener Termin ist kein Fall für 2230 oder 2240.

Löst sich ein Veneer oder eine Teilkrone, berechnen Sie die Wiedereingliederung nach 2310 (145 Punkte, 18,76 Euro bei 2,3). Wird die Restauration wiederhergestellt, gilt 2320 (350 Punkte, 45,27 Euro bei 2,3), gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung.

Ästhetische Veneers: Leistung auf Verlangen

Die GOZ unterscheidet zwischen medizinisch notwendiger Versorgung und Leistungen, die darüber hinausgehen. Nach § 1 Abs. 2 GOZ dürfen Sie Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden. § 2 Abs. 3 verlangt dafür vor der Behandlung einen schriftlichen Heil- und Kostenplan mit den einzelnen Leistungen und Vergütungen und der Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Dr. Hajtó weist in seinen Schreiben an Versicherer darauf hin, dass nach GOZ nur medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden, soweit sie nicht als Leistungen auf Verlangen gekennzeichnet sind.

Davon zu trennen ist die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2. Sie betrifft nur die Gebührenhöhe, muss vor der Behandlung nach persönlicher Absprache schriftlich getroffen werden und Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sowie den Hinweis enthalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert darf nicht vereinbart werden. Mehr zu den Grundlagen der Gebührenordnung lesen Sie auf der Seite zur Gebührenordnung für Zahnärzte alt und neu.

Rechenbeispiel: vier Veneers von 12 bis 22

Angenommen sind vier laborgefertigte Keramikveneers an 12, 11, 21 und 22, Intraoralscan des Frontzahnbereichs, adhäsive Befestigung unter Kofferdam, alle Positionen zum Faktor 2,3. Gezeigt ist nur das zahnärztliche Honorar der Positionen aus diesem Artikel.

ZahnAnzahlGOZLeistungBetrag
12-2242220Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer1.069,52 €
12-2242197Adhäsive Befestigung67,28 €
12-2212040Anlegen von Spanngummi, Frontzahnbereich8,41 €
12-2210065Optisch-elektronische Abformung, Frontzahnbereich10,35 €
Summe1.155,56 €

Rechenweg für 2220: 2067 × 5,62421 Cent × 2,3 = 267,3805 Euro, gerundet 267,38 Euro, mal vier ergibt 1.069,52 Euro. Für 2197: 130 × 5,62421 Cent × 2,3 = 16,8164 Euro, gerundet 16,82 Euro, mal vier ergibt 67,28 Euro. Anästhesie, Provisorien, Material- und Laborkosten sowie Vorleistungen wie Planung und Mock-up kommen je nach Fall hinzu.

Zusammenfassung

GOZ 2220 deckt die Teilkrone mit Rekonstruktion der gesamten Kaufläche und das Veneer ab, je Zahn, mit 2067 Punkten und 267,38 Euro beim Faktor 2,3. Präparation, Abformung, Einprobe, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen und Nachkontrolle sind enthalten, Füllungen nach 2050 bis 2130 daneben ausgeschlossen. Die adhäsive Befestigung nach 2197, Kofferdam nach 2040, besondere Maßnahmen nach 2030 und Provisorien nach 2260 oder 2270 sind nicht ausgeschlossen. Über 2,3 braucht jede Position eine schriftliche Begründung, rein ästhetische Veneers einen Heil- und Kostenplan als Leistung auf Verlangen. Die klinische Seite vom Mock-up bis zur Befestigung trainieren Sie im Kurs zur Veneer-Präparation.

Häufige Fragen

Was ist die GOZ 2220?

Die GOZ 2220 ist die Gebührennummer für die Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen, Kästen oder Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche und für die Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer. Sie ist mit 2067 Punkten bewertet. Beim Punktwert von 5,62421 Cent ergibt das 116,25 Euro beim Einfachsatz und 267,38 Euro beim 2,3-fachen Satz.

Kann ich neben GOZ 2220 die GOZ 2197 berechnen?

Ja. Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2197 nennt die adhäsive Befestigung von Teilkrone und Veneer ausdrücklich, und das Gebührenverzeichnis schließt sie neben 2220 nicht aus. Sie berechnen 2197 je adhäsiv befestigter Restauration mit 130 Punkten, beim 2,3-fachen Satz 16,82 Euro. Ausgeschlossen neben 2220 sind dagegen die Füllungsleistungen nach 2050 bis 2130.

Wann ist eine Teilkrone GOZ 2220 und wann eine Einlagefüllung?

Nach dem Wortlaut entscheidet die Kaufläche. Die GOZ 2220 setzt die Rekonstruktion der gesamten Kaufläche voraus. Überdeckt die Restauration die Kaufläche nur teilweise, wird sie als Einlagefüllung nach 2150, 2160 oder 2170 berechnet, je nach Zahl der Flächen. Das Material spielt keine Rolle, denn die GOZ erfasst Kronen und Teilkronen jeder zahntechnischen Ausführung.

Welcher Faktor ist bei GOZ 2220 üblich?

Der 2,3-fache Satz bildet nach § 5 Abs. 2 GOZ die durchschnittliche Leistung ab und entspricht 267,38 Euro. Ein höherer Faktor bis 3,5, also bis 406,88 Euro, ist zulässig, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der Ausführung es rechtfertigen. Die Überschreitung müssen Sie in der Rechnung auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich und nachvollziehbar begründen.

Was gilt, wenn das Veneer nach der Präparation nicht eingesetzt wird?

Dann greifen die Teilleistungen. Endet die Behandlung mit der Präparation, ist nach GOZ 2230 die Hälfte der Gebühr berechnungsfähig, bei 2,3 also 133,69 Euro. Sind weitere Schritte erfolgt, etwa die Abformung, gilt nach 2240 drei Viertel, also 200,54 Euro. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung objektiv auf Dauer unmöglich oder medizinisch nicht indiziert war.

Fortbildung Veneer-Präparation

Präparation, Materialwahl und Befestigung von Veneers im Hands-on-Kurs mit Dr. Jan Hajtó.

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